Widerruf der Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht.jpgDer Betroffene ist grundsätzlich befugt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen, wenn er geschäftsfähig ist. Solange der Vollmachtgeber noch im Besitz der Vorsorgevollmacht ist, kann er diese durch Vernichtung widerrufen. Dies gilt auch für eine notarielle Vorsorgevollmacht, zusätzlich sollte der Notar informiert werden. Sollte die Vollmacht bereits beim Bevollmächtigten sein, muss diese  Unverzüglich zurückgefordert werden.