Die Unterbringung des Betroffenen

med.jpgDer unter Betreuung stehende Betroffene kann nur unter bestimmten Voraussetzung von seinem Betreuer oder Bevollmächtigten in eine geschlossene Einrichtung, wie beispielsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus) oder in eine geschlossene Abteilung einer Einrichtung untergebracht werden. Hierfür bedarf es zum einen eine gerichtliche Genehmigung und zum anderen muss es für das Wohl des Betreuten erforderlich sein, weil er sich selbst gefährdet oder untersuchungs- bzw. behandlungsbedürftig ist. Unter Selbstgefährdung versteht man, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung gefährdet ist, sich selbst zu töten oder sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Eine Untersuchung- oder Behandlungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff nötig ist und diese ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, weil er wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Ohne diese Voraussetzungen (Selbstgefährdung bzw. Untersuchung- oder Behandlungsbedürftigkeit) kann der Betreuer den Betroffenen nicht unterbringen. Die gerichtliche Genehmigung ist nur in dem absoluten Ausnahmefall nicht erforderlich, dass mit dem Aufschub der Unterbringung eine Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.