Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Man spricht von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen, wenn ein Bewohner gegen seinen natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auch auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Umfasst sind auch Fixierungen und generell freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind beispielsweise:

1. Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen wie z.B.

– Aufstellen von Bettgittern
– Anlegen von Sitzgurten, Leibgurten oder Bauchgurten
– Anlegen von Schutzdecken, Betttüchern oder Schlafsäcken
– Festigung von Therapie-/Stecktischen am (Roll-)Stuhl
– Anlegen von Sicherheitsgurten am (Roll-)Stuhl
– Anlegen von Handfesseln, Fußfesseln oder Körperfesseln

2. Einsperren des Betroffenen

– Absperren der Station oder des Zimmers
– Verriegelung der dem Bewohner bekannten und benutzbaren Ausgänge
– Komplizierte Schließmechanismen an Türen
– zu hoch angebrachte Türgriffe
– ggf. Drehknaufe

3. Sedierende Medikamente wie z.B. Schlafmittel, Psychopharmaka,
    wenn sie gegeben werden

– um den Betreuten an der Fortbewegung im Heim oder am Verlassen des Heimes zu hindern
– um die Pflege zu erleichtern
– um Ruhe auf der Station oder im Heim herzustellen.

Es handelt sich hingegen um keine freiheitsentziehende Maßnahme, wenn die Medikamente zu Therapie- oder Heilzwecken ärztlich verordnet werden, auch wenn die Medikamentengabe daneben  bewirkt, dass der Bewegungsdrang eingeschränkt ist.

4. Sonstige Vorkehrungen

– Zurückhalten am Hauseingang durch Personal der Einrichtung
– Wegnahme von Bekleidung oder Schuhen
– Wegnahme von Sehhilfen
– Wegnahme von Fortbewegungsmitteln (z.B. Rollstuhl, Gehwagen etc.)
– Elektronische Maßnahmen (z.B. an Körper oder Kleidung angebrachte Sender)

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)