Zwangsbehandlung zulässig

med_2.jpgIm Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB umfasst die Befugnis, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung die Frage zu klären, ob und in welchen Fällen der Betreuer einen entgegenstehenden Willen des nicht einsichts- und steuerungsfähigen Betreuten überwinden kann

Der BGH geht mit der wohl überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener gegen deren natürlichen Willen während der – gerichtlich genehmigten – stationären Unterbringung ermöglicht.

Zur Begründung führt der BGH aus:

„…zwar kann allein aus den gesetzlichen Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 BGB der Betreuer eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen, was im grundrechtsrelevanten Bereich wegen des Gesetzesvorbehalts jedoch zwingend erforderlich ist.

Allerdings lassen sich derartige Bedenken gegen § 1906 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 BGB indessen nicht erheben.

Nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer zulässig, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grunde einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die fehlende Einsicht oder die fehlende Steuerungsmöglichkeit muss sich zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Notwendigkeit der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des Eingriffs beziehen, sondern auf die Notwendigkeit der Unterbringung. Dies ist sprachlich ungenau, da schon nach der Gesetzesbegründung ersichtlich die fehlende Behandlungseinsicht im Vordergrund stand.

Da eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne von § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zulässig ist, kann der Betreute auf dieser Rechtsgrundlage nur untergebracht werden, wenn er während der Unterbringung auch behandelt werden darf. Sähe man die zwangsweise Überwindung eines der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betreuten auch im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbereich des § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB von vornherein auf die – eher seltenen – Fälle beschränkt, in denen der Betreute zwar die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen der medizinischen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen manifestiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. Die Vorschrift kann daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat."

Der BGH verlangt allerdings, dass in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben; dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit; insoweit kann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen für den Fall vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehene Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird.