Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen Betreuten

Es gibt keine speziellen Regelungen, die die Zwangsvollstreckung gegen einen Betreuten betreffen.

Voraussetzung , dass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden darf, ist, dass ein so genannter Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc.) vorhanden ist. Dieser muss dem Schuldner auch zugestellt worden sein.  Eine Zustellung an den Betreuten kann jedoch unwirksam sein. In diesen Fällen muss die Zustellung an den bestellten Betreuer noch einmal erfolgen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten bedürfen keiner vorherigen Genehmigung des Gerichts. Der Betreuer kann für den Betreuten die eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen wurde.