Bei der Auswahl des Betreuers ist vorrangig an den eigenständig und dauerhaft gebildeten Willen des Betroffenen anzuknüpfen.
Bei der Auswahl des Betreuers ist vorrangig an den eigenständig und dauerhaft gebildeten Willen des Betroffenen anzuknüpfen.
Bedarf für die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1897 Abs. 3 BGB) besteht nicht bereits dann, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte aus dem zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis krankheitsbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen bzw. den Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren kann.
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Eine Betreuung soll nur für Aufgabenkreise angeordnet werden, für die ein unmittelbarer Bedarf besteht.
Wird durch den für Eilmaßnahmen zuständigen Betreuungs-Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FGPrax 2009, 161) der Eilrichter selbst dann die Anhörung noch persönlich durchzuführen, wenn der Betroffene anschließend in eine Klinik verlegt wurde, die weder zum Bezirk des Haupt- noch des Eilgerichts gehört. Michael Franz Dipl.-Rechtspfleger (FH)
Sofern ein entsprechender Aufgabenkreis (z.B. Vermögenssorge) übertragen worden ist, gehört es auch zu den Aufgaben des Betreuers, Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend zu machen.
Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt, § 1908b BGB.
Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung widerstreitender Interessen der Beteiligten zu entscheiden (§ 13 FamFG).
Wenn eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben wird und das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht der Staatskasse besteht jedoch nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Betreuervergütungen (OLG München, FamRZ, 2009, 1943). Diese können […..]
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Der BGH hat die Verurteilung eines Amtsrichters für Betreuungssachen wegen Rechtsbeugung in einer Angelegenheit bestätigt, in der der Richter in 54 Fällen gegenüber in Pflegeheimen wohnenden Personen freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB genehmigte und dabei entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften systematisch darauf verzichtete, die Betroffenen zuvor persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, stattdessen formularmäßig vorgefertigte […..]
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Wenn der Betroffene nicht selbst einwilligungsfähig ist, kann die Einwilligung nur sein gesetzlicher Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge) oder sein ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter erteilen.
Man spricht von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen, wenn ein Bewohner gegen seinen natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auch auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Umfasst sind auch Fixierungen und generell freiheitsbeschränkende Maßnahmen.
Gerichtlich genehmigungsbedürftige Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB) liegen immer dann vor, wenn einer Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.
Die Freiheit des Einzelnen ist verfassungsrechtlich garantiert. Einschränkungen sind gemäß § 1906 BGB nur zum Wohl des Betroffenen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig, um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder Selbsttötung des Betroffenen abzuwenden oder wenn eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, deren Sinn und Zweck der Betreute infolge seiner Krankheit […..]
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Eine Genehmigung nach § 1906 BGB ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene selbst wirksam einwilligt.
Die Anordnung einer Betreuung lässt die Geschäftsfähigkeit und damit die Handlungsfähigkeit des Betreuten zunächst einmal unberührt (§ 79 Abs.1 AO). Daher kann der Betreute grundsätzlich selbst steuerliche Verfahrenshandlungen vornehmen.
Das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII ersetzt. Es enthält insbesondere Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff.), zum Barbetrag in stationären Einrichtungen (§ 35), zur Grundsicherung (§§ 42 ff.) und zur Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. und 61 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden.
Die durch das Betreuungsgericht angeordnete Vorführung des Betreuten zur Untersuchung (§§ 322, 283 FamFG) ist grundsätzlich nicht anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um eine Endentscheidung, sondern um eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung handelt.
Damit zur richtigen Zeit ein anderer für den Betroffenen handeln kann, sollte neben der Patientenverfügung, die zu den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers in gesundheitlichen und medizinischen Fragen Auskunft gibt, ein weiteres Schriftstück vorhanden sein – die Vorsorgevollmacht.
Die Verfügung muss schriftlich verfasst und der Betreffende mindestens 18 Jahre alt sein. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden – im Notfall auch mündlich.
Seit 01. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB). Zuvor war umstritten, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an den vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind, wenn Menschen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben.
Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2010 das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach bei unheilbaren Patienten auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht begonnen hat.
Bei der rechtlichen Beurteilung wird zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie der Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden.
Reicht das Vermögen des Nachlasses nicht einmal aus, um die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu decken, so kann der Nichterbe, der zwar pflichtteilsberechtigt ist, ein solches Verzeichnis nicht verlangen. OLG Schleswig Beschl. v. 30.07.2010 – 3 W 48/10
Dem Urteil des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2000 eine rechtliche Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich der Entgegennahme und dem Öffnen von Post. Der Betroffene ist zudem strafrechtlich in einer Klinik untergebracht. Zunächst wurde die Betreuung durch seine Ehefrau ausgeführt. Im Jahr 2005 wurde eine berufsmäßige Betreuerin bestellt. Im Jahr 2006 stellte […..]
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Die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen kann auch ein entsprechend Bevollmächtigter treffen.
Genehmigt das Gericht eine Zwangsmedikation des Betreuten, so hat dieser eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorauszugehen. Die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung ist in der Entscheidung so präzise wie möglich anzugeben. Dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-) Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit. Michael Franz Dipl.-Rechtspfleger (FH)
Eine Unterbringung des Betreuten zur Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kann nicht durch das Gericht genehmigt werden, wenn die zunächst angestrebte Heilbehandlung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
In der Frage der Unterbringung eines gefährdeten Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung durch seinen Betreuer (§ 1906 Abs. 1 Nr.1 BGB) hat der BGH aktuell ausgeführt, dass eine solche Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraussetzt.