Wird beschlossen, einem Betroffenen für alle Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen, so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 309 FamFG).
Wird beschlossen, einem Betroffenen für alle Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen, so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 309 FamFG).
a) Der Verkauf einer Immobilie des Betreuten durch den Betreuer bedarf der gerichtlichen Genehmigung, §§ 1908i, 1821 BGB. Hat das Gericht die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betreuten abgelehnt, so steht, wie auch das OLG München bestätigt hat (FamRZ 2009, 1861), dem Käufer kein Beschwerderecht zu. Der Käufer ist kein am Betreuungsverfahren Beteiligter und […..]
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Gemäß § 283 Abs. 1 FamFG kann das Gericht anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die Betreuungsbehörde vorgeführt wird.
Grundsätzlich ist für die Art und Weise der gesundheitlichen Betreuung sowie für die Vornahme bzw. das Unterlassen medizinischer Maßnahmen der geäußerte Wille des Patienten maßgeblich. Liegt eine solche Äußerung des Patienten nicht vor und kann er eine solche auch nicht mehr abgeben, so ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen und vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer umzusetzen.
Ein Betreuer kann den Umgang des Betreuten nur dann regeln (§§ 1908i Abs.1, 1632 Abs. 2, 3 BGB), wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis oder die Personensorge übertragen worden ist. Ist dies der Fall, so kann der Betreuer Umgangsbestimmungen treffen, wenn der Betreute selbst krankheits- oder behinderungsbedingt dazu nicht mehr eigenverantwortlich in der Lage ist und davor geschützt werden muss, durch […..]
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Gemäß § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer grundsätzlich Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Wenn im Einzelfall nicht feststellbar ist, ob die an den Betreuer herangetragenen Wünsche des Betreuten tatsächlich von diesem stammen, weil der Betreute bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer verhindern, kann der Betreuer nicht […..]
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In der Regel soll nur ein Betreuer bestellt werden. Nur in Einzelfällen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 BGB), kann der Grundsatz der Einzelbetreuung durchbrochen werden.
Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der erforderlichen räumlichen Nähe des Betreuers zum Betreuten. Eine Entfernung von mehreren hundert Kilometern zwischen dem Aufenthaltsort des Betreuten vom Wohnort des Betreuers hindert im Einzelfall nicht, dem Betreuer die Sorge für das Vermögen sowie die Wahrnehmung der Rechte gegenüber Sozialbehörden usw. zu übertragen, wenn eine Kommunikation mit dem Betroffenen nicht mehr möglich ist. […..]
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Wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre etwa vorhandenen Defizite mit Hilfe Dritter zu kompensieren und die Angelegenheiten des Betroffenen eigenverantwortlich zu besorgen, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht gerechtfertigt. So entschied das Kammergericht beispielsweise auch im Fall eines ehrenamtlichen Betreuers mit unzureichenden Deutschkenntnissen (FamRZ 2009, […..]
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Ein Betreuer zur Überwachung eines Bevollmächtigten darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Eine Kotrollbetreuung kann deshalb auch auf einzelne Angelegenheiten der Vollmacht wie z.B. auf die Vermögenssorge beschränkt werden. In einem solchen Fall kann der Kontrollbetreuer dann nach einer Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2009, 1379) nicht die Herausgabe […..]
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Bestehen beachtliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Vollmachtserteilung, können diese im Einzelfall die Einrichtung einer normalen Betreuung rechtfertigen, nicht aber die Errichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB. Solchen Zweifeln muss das Gericht (so OLG Hamm, FamRZ 2009,2035) im Wege der Amtsermittlung ( § 26 FamFG) nachgehen. Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)
Nur soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Post selbst in Empfang zu nehmen und im erforderlichen Umfang zu sichten, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies notwendig ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können (FamRZ 2010, 403). Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)
Nach überwiegender Meinung reicht es für den Widerruf einer Vollmacht durch den Betreuer aus, wenn dieser den entsprechenden, zugrundeliegenden Aufgabenkreis übertragen bekommen hat. So erfasst also der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ebenso wie der der „Gesundheitsfürsorge“ auch den Widerruf einer diesbezüglichen erteilten Vollmacht (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 912). Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)
Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, § 276 FamFG
Jeden Betreuer trifft nach Beendigung der Betreuung die Pflicht zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung, §§ 1908i, 1890, 1892 BGB.
Die Rechenschaftspflicht erübrigt sich nur dann, wenn der ehemals Betreute selbst oder seine Rechtsnachfolger auf diese verzichten. Ein neuer Betreuer kann nicht auf die Rechnungslegung des Vorbetreuers verzichten.
Über die Tätigkeit des Betreuers hat das Betreuungsgericht die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Ge- und Verbote einzuschreiten, §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB.
Der Betreuer haftet dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen, §§ 1908i, 1833 BGB. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen der Betreuer Anträge an Behörden, Versicherungen etc. zu spät oder gar nicht stellt oder Ansprüche des Betreuten nicht verfolgt und so der Verjährung unterwirft. Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)
Die Ausschlagung einer Erbschaft für den Betreuten bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Gerichts, §§ 1908i, 1222 Nr. 2 BGB.
Zum Abschluss eines Überziehungskredites (Dispositionskredits) bedarf der Betreuer der gerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i, 1822 Nr. 8 BGB.
Vermögen des Betreuten soll in der Regel mündelsicher angelegt werden, §§ 1908i Abs.1, 1807 BGB. Überwiegend geschieht dies über sicher verzinste Anlagen bei deutschen großen Banken
Die Entlassung des Betreuers und die Gründe hierfür sind in § 1908 b BGB geregelt.
Grundsätzlich ist für die Art und Weise der gesundheitlichen Betreuung sowie für die Vornahme bzw. das Unterlassen medizinischer Maßnahmen der geäußerte Wille des Patienten maßgeblich. Liegt eine solche Äußerung des Patienten nicht vor und kann er eine solche auch nicht mehr abgeben, so ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen und vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer umzusetzen.
Ein Betreuer kann den Umgang des Betreuten nur dann regeln (§§ 1908i Abs.1, 1632 Abs. 2, 3 BGB), wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis oder die Personensorge übertragen worden ist.
Gemäß § 1901 Abs. 3 BGB hat der Betreuer grundsätzlich Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.
In der Regel soll nur ein Betreuer bestellt werden.
Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der erforderlichen räumlichen Nähe des Betreuers zum Betreuten.
Wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre etwa vorhandenen Defizite mit Hilfe Dritter zu kompensieren und die Angelegenheiten des Betroffenen eigenverantwortlich zu besorgen, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht gerechtfertigt. So entschied das Kammergericht beispielsweise auch im Fall eines ehrenamtlichen Betreuers mit unzureichenden Deutschkenntnissen (FamRZ 2009, […..]
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Ein Betreuer zur Überwachung eines Bevollmächtigten darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht.
Bestehen beachtliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Vollmachtserteilung, können diese im Einzelfall die Einrichtung einer normalen Betreuung rechtfertigen, nicht aber die Errichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB. Solchen Zweifeln muss das Gericht (so OLG Hamm, FamRZ 2009,2035) im Wege der Amtsermittlung ( § 26 FamFG) nachgehen. Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)
Nur soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Post selbst in Empfang zu nehmen und im erforderlichen Umfang zu sichten, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies notwendig ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können (FamRZ 2010, 403).Michael Franz Dipl-Rechtspfleger (FH)