Beschwerdebefugnis

Fraglich ist, in welchen Fällen man gegen eine Betreuungsanordnung Beschwerde einlegen kann. Ein Vorsorgebevollmächtigter hat keine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen gegen eine Betreuungsanordnung, sondern nur im Namen des Betroffenen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Betroffene nach einem Vollmachtswiderruf weiter vertreten werden muss. Einem Betreuer steht die Beschwerdeberechtigung auch dann zu, wenn er bei fortdauernder Betreuung aus seinem […..]
Weiterlesen >