Tatort Betreuung – Einstweilige Anordnung

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 I FamFG kann vorläufig ein Betreuer bestellt werden, wenn beispielsweise für die betroffene Person dringend Entscheidungen im Krankenhaus oder für eine ärztliche Operation getroffen werden muss und niemand da ist, der die Entscheidung treffen kann bzw. keine Vorsorgevollmacht vorgelegt wurde. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine eigenen Angelegenheiten […..]
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Widerruf von Vollmachten durch Betreuer

Die Betroffene hatte zunächst der A eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilt, ein halbes Jahr später hatte die Betroffene auch der B eine solche Vollmacht erteilt. A wurde durch das Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt, unter anderem auch für den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“.

Zwangsbehandlung zulässig

Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB umfasst die Befugnis, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.

Geschäftsunfähige beim Notar

Nach § 15 Absatz 1 Satz der Bundesnotarordnung darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Einen solchen Grund beinhaltet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz zwar das eindeutige Fehlen der Geschäftsfähigkeit, nicht aber bloße Zweifel hieran.