Betreuerbestellung

Die Zahl der in Deutschland anhängigen Betreuungsverfahren ist erstmals gesunken und betrug Ende 2013 rund 1,3 Millionen. Den Unterzeichnern sind Fälle in fast allen Rechtsgebieten bekannt geworden, bei denen Prozessgegner mit der Behauptung argumentierten, dass die gegnerische Partei nicht prozessfähig sei und unter Betreuung gestellt werden müsse. Damit eine Betreuung angeordnet wird, müssen aber bestimmte medizinische Voraussetzungen vorliegen. Alleine eine […..]
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Wenn Betreuung zum Alptraum wird (Artikel aus der Fliege Zeitschrift)

Am 04.06.2012 – leider erst um 23.30 Uhr – wurde von der ARD eine Betreuungssendung ausgestrahlt, die nach wie vor sich lohnt in der ARD Mediathek anzusehen. Die Sendung führte zu einer Unzahl von Anfragen bei mir, weil in dieser Sendung das Unrecht des Betreuungsrechtes sich an Hand von Fällen, die sich in der Öffentlichkeit wirklich zugetragen haben drastisch wiederspiegelte. Ich möchte an dieser Stelle auch die einzelnen Fälle nochmal erläutern, weil sie so dramatisch zeigten, welch unglaubliche Eingriffe das Betreuungsrecht in das Leben der Menschen innerhalb von einer Sekunde nehmen kann.

Betreuerauswahl

Lehnt der Betroffene die Bestellung eines bestimmten Betreuers ab, so hat das Gericht die hierfür maßgeblichen Gründe ausführlich zu ermitteln. Hierzu muss das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt abschließend ermitteln, den Betroffenen hierzu persönlich anhören sowie eine Abwägung für und gegen die Bestellung des Betreuers durchführen. Danach muss das Gericht in einem Schlussgespräch erneut  das Ergebnis der Schverhaltserforschung, das Gutachten des […..]
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Ende des Heimvertrages

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der Pflegeversicherungen beziehen, mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Danach endet der Heimvertrag, ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung, mit dem Tag des Versterbens des Leistungsempfängers. Fortgeltungsvereinbarungen in Heimverträgen sind nur dann anwendbar und wirksam, wenn der Bewohner keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhält. ( BVerwG v. 2.6.2010 -Az.:8 […..]
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Akteneinsicht

Die Beteiligten können die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Beteiligte sind allerdings nur die Personen, die durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind oder aufgrund eines eigenen Antrags als Beteiligte hinzugezogen wurden. Geschwister müssten einen diesbezüglichen Antrag bei Gericht stellen. Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Akteneinsicht nur […..]
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Betreten der Wohnung durch den Betreuer

Bei dem Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, da der Betreuer nicht als Privatperson auftritt, sondern kraft staatlicher Ermächtigung eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge wahrnimmt.Ein derartiger Grundrechtseingriff kann ohne spezialgesetzliche Grundlage nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 VII Alt.1 GG […..]
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Anwaltsvertrag

Bei vielen Betreuten herrscht der Irrglaube vor, dass ein Anwaltsvertrag nicht wirksam geschlossen werden könne. Dies vorallem deshalb, weil es oftmals bei den Betreuten an der Geschäftsfähigkeit mangelt. Hinsichtlich der Betreuung selbst, darf es dem Betreuten aber nicht verwehrt sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Deshalb können Betroffene sehr wohl einen Anwalt rund um die Angelegenheiten der Betreuung wirksam verpflichten.

Kontrollbetreuer

Wenn die Kinder der betroffenen Person mit umfangreichen Vollmachten zur Einzelvertretung ausgestattet sind, sich jedoch nicht über die weitere Pflege und Versorgung des Betroffenen einigen können, reicht dies noch nicht aus um die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung zu begründen.

Anhörung vor Betreuungsanordnung

Wurde der Betreute vor der Anordnung der Betreuung weder angehört noch wurde die Anhörung unverzüglich nachgeholt, leidert der Beschluss an einem wesentlichen Verfahrensmangel; dieser ist nicht mehr heilbar. Die Betreuung muss alleine bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden.

Haftung des Betreuers

Eine Haftung des Betreuers kann sich aus schuldhaftem pflichtwidrigem Verhalten des Betreuers ergeben, etwa dem Verfügen über Betreutenvermögen ohne etwa erforderliche gerichtliche Genehmigung, dem Belassen erheblichen Betreutenvermögens in treuhänderischer Verwahrung Dritter, dem Überlassen viel zu hoher Geldbeträge an den Betroffenen, der Weitergabe der EC-Karte des Betreuten nebst PIN an Dritte, dem Unterlassen eines Abschlusses einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung für […..]
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Zur Rechnungslegungspflicht des Betreuers

Die Rechnungslegungspflicht erstreckt sich nicht auf das dem Betroffenen zur freien Verfügung überlassene Geld, auch wenn dies auf ein speziell dafür eingerichtetes Konto eingezahlt wird. Dies gilt auch für das so genannte Taschengeldkonto im Heim. Dies entbindet den Betreuer aber nicht von Kontrollpflichten.

Bestellung eines Kontrollbetreuers ?

Bedarf für die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1897 Abs. 3 BGB) besteht nicht bereits dann, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte aus dem zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis krankheitsbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen bzw. den Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren  kann.

Anhörung des Betroffenen bei einstweiligen Anordnungen in Eilverfahren

Wird durch den für Eilmaßnahmen zuständigen Betreuungs-Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FGPrax 2009, 161) der Eilrichter selbst dann die Anhörung noch persönlich durchzuführen, wenn der Betroffene anschließend in eine Klinik verlegt wurde, die weder zum Bezirk des Haupt- noch des Eilgerichts gehört. Michael Franz Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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