Tatort Betreuung – Einstweilige Anordnung

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 I FamFG kann vorläufig ein Betreuer bestellt werden, wenn beispielsweise für die betroffene Person dringend Entscheidungen im Krankenhaus oder für eine ärztliche Operation getroffen werden muss und niemand da ist, der die Entscheidung treffen kann bzw. keine Vorsorgevollmacht vorgelegt wurde. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine eigenen Angelegenheiten […..]
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Räumungspflicht – Entmündigung

Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen Betreute letztendlich entmündigt werden. Es wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, nur weil der Betroffene nicht in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Ich zitiere hier wörtlich aus einem skandalösen Gutachten, das dem Unterzeichner vorliegt. In dem Gutachten wird ausgeführt: „…Es kommt immer wieder zu Verzögerungen bei Zahlungen und Überweisungen. Durch dieses Verhalten […..]
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