Rechtsirrtum bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Haben die Beteiligten eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Alleinerbenstellung einer weiteren Beteiligten zu sichern und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung eines Miterben wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.

Quotentheorie beim Ausschlagungsrecht

Der Kläger war in dem Testament des Erblassers als Erbe eingesetzt. Die Erbschaft war jedoch zugunsten des Beklagten mit einem Vermächtnis und einer Testamentsvollstreckung belastet. Das Testament wurde am 12.07.2006 eröffnet. Der Kläger hatte die Erbschaft im Sinne des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB am 10.08.2007 ausgeschlagen.

Erbausschlagung durch den Betreuer

Nach § 1822 Nr. 2 in Verbindung mit § 1901 Abs. 2 und 3 BGB bedarf die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht nur die objektiv zu bestimmenden Interessen des Betreuten zu berücksichtigen, sondern es muss alle Belange heranziehen.

Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger war von der Erblasserin als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt worden. In dem Testament hatte die Klägerin weiterhin bestimmt, dass der Kläger die Unkosten der Beerdigung zu tragen habe und das Grab pflegen müsse.  Die Erblasserin hatte dem Kläger auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht auch über […..]
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Auswirkungen der Ausschlagungen des Erbes auf die Nacherbenanwartschaft

Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Vorerben ein und ihre Töchter als Nacherben. Der Ehemann verstarb 1979. Auch eine der beiden Töchter verstarb und hinterließ einen Sohn, der in dem vom Landgericht Krefeld zu entscheidenden Fall als Kläger auftrat. Im Jahre 2006 verstarb schließlich auch die Ehefrau, die die Großmutter des Klägers war. Mit dem Tod der Großmutter trat der […..]
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Die Ausschlagung der Erbschaft

Im deutschen Erbrecht fällt die Erbschaft von selbst an, dass heißt es besteht auch ohne Annahmeakte (zumindest eine vorläufige) Erbenstellung. Um diese wieder von Anfang an zu beseitigen muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Ausschlagungsfrist

Die Frist beträgt 6 Wochen und beginnt mit der Kenntniserlangung der Erbschaft beim Ausschlagungsberechtigten. Ist die Frist verstrichen, kann eine Ausschlagung nicht mehr erfolgen. Eine Ausschlagung kann auch gestattet sein, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbe zukommt,

Annahme der Erbschaft

Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es reicht eine stillschweigende Annahmeerklärung aus. Eine Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn dadurch gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht werde

Ausschlagung beim Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag unter Ehegatten, wonach sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und weiterhin Regelungen zur weiteren Erbfolge getroffen werden, bedeutet die Ausschlagung eines Ehegatten nicht die Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags.

Wirkung der Ausschlagung

Bei einer erfolgreichen Ausschlagung gilt die Erbschaft als von Anfang an als nicht angefallen. Gleichzeitig fällt die Erbschaft dem dem Erben an, der ohne die Existenz des Ausschlagenden das Vermögen erben würde. Der neue Erbe so anzusehen, also ob er von Anfang an Erbe gewesen ist.