Die Erblasserin E und ihr Ehemann M schlossen am 06.06.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag vereinbarten sie, dass die früher vereinbarte gegenseitige Erbeinsetzung aufrechterhalten werden sollte. Als Alleinerbin setzten E und M ihre Tochter K1 ein. Die beiden anderen Kinder von E und M, K2 und K3 wurden in dem Erbvertrag nicht bedacht. Warum E und M lediglich K1 und […..]
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