Was bedeutet „Pflichtteil“?

Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem/den Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es handelt sich dabei […..]
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Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?

Berechtigt, den Pflichtteil geltend zu machen, sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB), soweit sie jeweils durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Grundsätzlich sind die Enkel und Eltern des Erblassers dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers […..]
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Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Zur Berechnung des Pflichtteils (§ 2310 BGB) sind zunächst für jeden Berechtigten einzeln die gesetzlichen Erbteile festzustellen. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Feststellung. Dies bedeutet, dass alle Personen mitgezählt werden, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers grundsätzlich gesetzliche Erben sind oder waren, ungeachtet […..]
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Wie kann der Pflichtteilsberechgtigte den Wert des Nachlasses und damit die Höhe seines Pflichtteils ermitteln?

Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht selbst Erbe ist, hat gegenüber den Erben einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Er kann gegenüber dem Erben Auskunft in Form eines (ggf. notariellen) Bestands- und Vermögensverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB). Es muss sich um eine Dokumentation über den Stand des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt handeln. Darüber hinaus kann er verlangen, dass der […..]
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Muss der Pflichtteilsanspruch von dem/den Erben sofort an den Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden?

Nein, es gibt die Möglichkeit der Stundung, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. OLG Rostock, Urteil v. 20.06.2019, AZ: 3 U 32/17: „Nach § 2231a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Insbesondere dann, wenn sie ihn zur […..]
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Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Wird er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, gerichtlich geltend gemacht oder in anderer Weise gehemmt, kann ihn der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr verlangen. Sollte der Pflichtteilsberechtigte weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament, Schenkungen durch den […..]
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Was bedeutet der Begriff Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, § 2311 BGB. Falls der Erblasser davor Dritte beschenkt hat, vermindert sich der Wert des Nachlasses, bzw. er kann u. U. dadurch komplett ins Leere gehen. Nach dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts soll der Erblasser aber die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung seiner nahen […..]
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Pflichtteilsentziehung / Pflichtteilsentziehungsgründe

Der Pflichtteil kann nach § 2336 Abs. 1 BGB vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Die Entziehung des Pflichtteils ist die Ausnahme und nur dann möglich, wenn einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Dabei muss der Berechtigte, dem der Pflichtteil entzogen werden soll, schuldhaft gehandelt haben. Die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 BGB ist abschließend, eine […..]
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Pflichtteilsunwürdigkeit

Von den Pflichtteilsentziehungsgründen ist die Pflichtteilsunwürdigkeit zu unterscheiden. Pflichtteilsunwürdigkeit bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch verlieren kann, wenn dieser Anspruch wegen Pflichtteilsunwürdigkeit angefochten wird, §§ 2345, 2339 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung muss nicht unbedingt durch Klage geltend gemacht werden. Es genügt auch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unwürdigen. Zur Abgabe dieser Erklärung ist jede […..]
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Geltendmachung Pflichtteilsanspruch durch Betreuer

Wenn ein Betreuter, der als Kind, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers, gesetzlicher Erbe wäre – aber durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, stellt sich die Frage, ob der Betreuer dazu verpflichtet ist, den Pflichtteilsanspruch des Betreuten gegenüber den Erben geltend zu machen. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch des Betreuten durch den Betreuer geltend zu machen, denn im Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, […..]
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Pflichtteilsanspruch – Stundung

Der Grundsatz der Testierfreiheit besagt, dass jeder, der sich nicht durch einen Erbvertrag gebunden hat, frei über seinen Nachlass verfügen kann. Dies bedeutet, dass jede Person ihre gesetzlichen Erben ohne besondere Begründung enterben kann. Die Folge ist, dass die enterbten nächsten Angehörigen nach Eintritt des Erbfalles ihren Pflichtteil verlangen können. Pflichtteilsberechtigt als nächste Angehörige sind der Ehegatte und die Kinder. […..]
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Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche

Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, so kann er Rechte gegenüber dem Erben geltend machen. Er kann vom Erben verlangen, dass er Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wie auch Informationen über den Wert des Nachlasses bekommt. Ferner hat er das Recht, all die Kosten, die hierbei anfallen, dem Nachlass zur Last zu legen.

Pflichtteilsverzicht

Im Gegensatz zu Erbverzichten kommen die Pflichtteilsverzichte in der Praxis häufig vor. Insbesondere bei Betriebs- und Unternehmensnachfolge, bei Teilungsanordnungen, im Rahmen von Eheverträgen, aber auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen findet man Pflichtteilsverzichte. Am häufigsten erklären hierbei Kinder gegenüber ihren Eltern den Pflichtteilsverzicht.

Erbverzicht

Der reine Erbverzicht, wie er in § 2346 Abs. 1 BGB geregelt ist, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Er wird selten vereinbart. Ausschlaggebend hierfür ist, dass im Falle eines Erbverzichts im Sinne des § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende und sein ganzer Stamm als gesetzliche Erben wegfallen. Der Verzichtende und sein Stamm werden also so behandelt, als […..]
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Jastrow´sche Klausel

Eine bekannte Pflichtklausel ist die sog. Jastrow´sche Klausel. Mit der Jastrow´schen Klausel haben die Erblasser beim gemeinschaftlichem Testament die Möglichkeit zwei Anordnungen zu treffen.

Pflichtteilsklauseln

Um zu verhindern, dass die Erben gegen den im Testament zum Ausdruck gebrachten letzten Willen vorgehen oder diesem zuwiderhandeln, haben Erblasser die Möglichkeit sogenannte Pflichtteilsklauseln (Verwirkungsklauseln, Strafklauseln) in das Testament mit aufzunehmen.

Pfändungsbeschränkung nach § 863 ZPO

Eine weitere Pflichtteilsbeschränkung ist in § 863 ZPO zu finden. Hiernach sind die Nutzungen bzw. der Reinertrag des Pflichtteils dann nicht der Pfändung unterworfen, wenn sie zum Bestreiten eine standesgemäßen Unterhalts des Pflichtteilsberechtigten oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erforderlich sind. Diese Pfändungsbeschränkung gilt jedoch nur gegenüber den Gläubigern der Pflichtteilsberechtigten. Gegenüber Nachlassgläubigern oder solchen Gläubigern, deren Rechte auch den Nacherben […..]
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Enterbung der Kinder durch negative Testamente

In § 1938 BGB ist geregelt, dass der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Die ausgeschlossen Peron wird dann als vor dem Erbfall verstorben angesehen. Der Erblasser kann die Enterbung entweder durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Testament bestimmen.

Entgeltliche Geschäfte des Erblassers

In verschiedenen Beiträgen wurde bereits behandelt, welche Rechte der Vertragserbe hat, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten Schenkungen zukommen lässt. Nunmehr soll die Frage geklärt werden, welche Ansprüche dem Vertragserben gegen den Dritten zustehen, wenn der Erblasser entgeltliche Geschäfte mit einem Dritten tätigt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Erbverzicht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2008, Az: IV ZR 58/07 Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Alleinerbin (Beklagte zu 1) geltend. Desweiteren nahm sie den Testamentsvollstrecker (Beklagter zu 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, während die Revision der Beklagten teilweise Erfolg hatte.

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