Der BGH hat erst kürzlich entschieden, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Der BGH hat erst kürzlich entschieden, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
In einer Patientenverfügung kann eine Entscheidung für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten sein, die dann für alle Beteiligten bindend ist. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat in diesen Fällen die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung umgesetzt wird. Enthält die Patientenverfügung keine konkrete Entscheidung für Lebens- und Behandlungssituationen, so stellt sie jedoch eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des […..]
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Es gibt einen Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Bei diesem Zentralen Vorsorgeregister können Vorsorgevollmachten registriert werden.
Der Bundestag hat in seiner 3. Lesung am 18. Juni 2009 eine eigene Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Patientenverfügung beschlossen. Der Gesetzestext lautet wörtlich: §1901 a BGB (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner EINWILLIGUNGSUNFÄHIGKEIT schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder […..]
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Auch wenn der behandelnder Arzt und Betreuer übereinstimmend die künstliche Ernährung des Betreuten beenden, ist hierfür dennoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Patientenverfügungen sind nur dann bindend, wenn die dortigen Handlungsanweisungen im Einzelfall hinreichend konkret sind und über bloße Richtungsangaben hinausgehen. Patientenverfügungen sollen Würde und Selbstbestimmung für das Lebensende sichern.
In einer Patientenverfügung müssen die Handlungsanweisungen klar und konkret sein, es muss ersichtlich werde welches Vorgehen der Patient im Einzelfall erwartet. Nicht ausreichend ist eine vage Angabe, in welche Richtung das Handeln gehen soll.
Die Bevölkerung in Deutschland wird zunehmend älter. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es aufgrund des medizinischen Fortschritts, immer häufiger gelingt, kranke und alte Menschen mit Hilfe von intensivmedizinischen Apparaten am Leben zu erhalten.
Oftmals wird die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung verwechselt. Dabei haben alle drei Verfügungen gemein, dass es sich um Vorsorgemöglichkeiten für den Patienten handelt, sofern dieser nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern. Um jedoch Fehldeutungen zu vermeiden, müssen diese Rechtsakte eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
In einer Patientenverfügung wird gemäß dem Willen des Patienten für den Fall, dass dieser nicht mehr äußerungs- oder einwilligungsfähig ist, detailliert dokumentiert, welche Behandlungen in Krankheitssituationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Mit Hilfe der Patientenverfügung kann die verfügende Person Art und Umfang der medizinischen Behandlung mit dem Wunsch zu lebensverlängernden oder lebensverkürzenden Maßnahmen festlegen.
Von der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachterteilenden unter Beachtung der §§ 1904, 1906 BGB rechtswirksam zu handeln.
Bei einer Betreuungsverfügung benennt der Patient eine Person für den Fall, dass er selbst nicht mehr geschäfts- oder einwilligunsfähig ist; diese Person wird dann, wenn es tatsächlich erforderlich ist, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt. Vor allem in den §§ 1897 IV 3, 1901 II 2, 1901a BGB ist erkennbar, dass es möglich ist, noch vor der Bestellung eines Betreuers, diesbezügliche […..]
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Die Patientenverfügung kann zur Unterlassung lebenserhaltender oder verlängernder Maßnahmen auffordern. Wenn es um eine solche Unterlassung oder den Abbruch ärztlicher Behandlung geht, ist immer auch von dem Begriff der Sterbehilfe die Rede. Dabei ist mit Blick auf die Sterbehilfe zwischen unterschiedlichen Teilbereichen zu differenzieren.
Unter Aktiver Sterbehilfe wird die gezielte Tötung eines Menschen mittels einer tödlichen Medikation verstanden, um seinem Sterbewunsch aufgrund unerträglicher Schmerzen zu entsprechen. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland auch dann verboten, wenn der Sterbende seine Tötung aufgrund starker Schmerzen ausdrücklich verlangt. Dieser Grundsatz ist im § 216 StGB verankert und gilt selbst dann, wenn eine dahingehend lautende Patientenverfügung existiert. Folglich ist […..]
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Unter Indirekter Sterbehilfe versteht man die Behandlung eines Schwerkranken unter Inkaufnahme seines früheren Todes gemäß seines mutmaßlichen oder erklärten Willens. Demnach liegt eine indirekte Sterbehilfe vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden als unbeabsichtigte aber unvermeidliche Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt.
Unter passiver Sterbehilfe ist der Verzicht weiterer ärztlicher Behandlung zu verstehen, sofern der Sterbeprozess unwiderruflich eingesetzt hat und der Tod in naher Zukunft liegt. Nachdem der Sterbevorgang hier bereits eingesetzt hat, darf ein Arzt mit dem Willen des Patienten auf lebensverlängernde Maßnahem verzichten,
Bei einem Behandlungsabbruch hat der Sterbeprozess anders als bei der passiven Sterbehilfe noch nicht eingesetzt. Ein Behandlungsabbruch ist nur dann rechtlich unproblematisch, wenn der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen im tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis des einwilligungsfähigen Patienten geschieht.
Zunächst sollte die Frage gestellt werden, wie die derzeitige Lage in Deutschland zu sehen ist. Gerade Themen wie Krankheit und Sterben sind immer ganz individuell und aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten. Wenn es um Patientenverfügungen geht, besteht bei allen Beteiligten derzeit große Unsicherheit. Ärzte, Pflegepersonal und Vertreter wissen nicht, wie sie mit einer Patientenverfügung umgehen sollen.
Eine Patientenverfügung bewegt sich in einem vielfältigen gesetzlichen Rahmen. Es sind sowohl Grundrechte wie auch strafrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften relevant, wobei in allen Rechtsgebieten der Patient im Mittelpunkt des ärztlichen Handelns steht.
Grundrechte schaffen nicht nur subjektive Rechte des Bürgers, sondern bringen auch Wertentscheidungen zum Ausdruck, welche für den Staat als Leitfunktion gelten. Dabei stellt das menschliche Leben im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur einen Höchstwert dar, sondern ist auch der Grundstock der Menschenwürde und die Voraussetzung aller Grundrechte.
In Deutschland herrscht der Grundsatz, dass zunächst jeder ärztliche Heileingriff unter den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB fällt. Das Handeln des Arztes kann jedoch durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Falls jedoch eine eindeutige Willensrichtung nicht erkennbar ist, hat der Grundsatz des Lebensschutzes Vorrang.
Im Blickwinkel der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst auf das Verhältnis Arzt und Patient einzugehen. Im Regelfall schließt der Patient mit dem Arzt einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB ab. Aus diesem folgt, dass der Dienstherr, also der Patient, die Tätigkeit des Arztes steuern und beschränken kann.
Die Patientenverfügung ist bis zum heutigen Tag gesetzlich nicht geregelt. Man kann davon ausgehen, dass die Rechtslage, wie mit Patientenverfügungen umgegangen werden muss, weitgehend durch die Rechtssprechung geklärt ist. Dennoch besteht, wie bereits erläutert, bei allen Beteiligten immer noch große Unsicherheit, was eine gesetzliche Regelung unerlässlich macht.
Es ist umstritten, inwieweit die Aufklärungspflicht des Arztes als eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Patientenverfügungen zu sehen ist. Nach einer Ansicht kann eine Patientenverfügung nur dann verbindlich sein, sofern ihrer Abfassung eine ärztliche Aufklärung vorangegangen ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob es bei einer gesetzlich geregelten Patientenverfügung auf die Einwilligungsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung ankommt. Dabei ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten nicht an ein bestimmtes Alter oder die Geschäftsfähigkeit gebunden.
Weiter muss die Frage der Form von Patientenverfügungen geklärt werden. Dabei muss gerade auf Themen wie Formerfordernis, die notarielle Beurkundung sowie die Aktualisierung von Patientenverfügungen näher eingegangen werden.
Die Frage, ob eine mündliche Patientenverfügung ausreicht, oder ob diese schriftlich verfasst sein muss, ist sehr umstritten. Aktuell sind auch mündliche Patientenverfügungen wirksam; dies ergibt sich daraus dass den bislang einschlägigen allgemeinen Vorschriften des BGB keine Formvorschriften zu entnehmen sind.
Weiter ist zu überlegen, ob die Notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung verbindlich gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Für eine Beurkundung spricht der Aspekt der Beratung, welche bei einer Beurkundung erfolgt. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass der Inhalt einer Patientenverfügung sich auf medizinische Aspekte bezieht und daher eine juristische Beratung nicht unbedingt ausreichend ist.
Weiterhin stellt sich die Frage, wie wichtig es ist, eine Patientenverfügung immer wieder zu aktualisieren, damit sie ihre Wirksamkeit behält. Sicherlich ist es empfehlenswert, wenn ein Patient seine Verfügung in gewissen Zeitabständen immer wieder mit seiner Unterschrift und aktuellem Datum versieht.
Abschließend kann zusammengefasst werden, dass weder die Aufklärungspflicht des Arztes im Vorfeld noch die notarielle Beurkundung oder die stetige Aktualisierung einer Patientenverfügung als Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung von Bedeutung sein sollten.