Die so genannten ehebedingten Zuwendungen sind keine Schenkungen und können daher nicht wegen groben Undanks widerrufen werden. Eine ehebedingten Zuwendung liegt vor, wenn sich die Ehegatten
Die so genannten ehebedingten Zuwendungen sind keine Schenkungen und können daher nicht wegen groben Undanks widerrufen werden. Eine ehebedingten Zuwendung liegt vor, wenn sich die Ehegatten
Eine Schenkung kann in der Regel wegen groben Undanks widerrufen werden. Zu beachten ist aber, dass zwischen der eigentlichen Schenkung an sich und der so genannten gemischten Schenkungen differenziert werden
Laut Oberlandesgericht Karlsruhe kann ein Geldgeschenk in einer nichtehelichen Partnerschaft nicht wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB widerrufen werden, wenn der beschenkte Partner den Anderen
Mit dem im Heimvertrag vereinbarten Entgelt sind alle Zahlungsverpflichtungen des Bewohners geregelt. Mehr ist nicht geschuldet. Gemäß § 14 Heimgesetz ist es den Heimträgern sogar untersagt, sich von
Die folgenden Gegenstände unterliegen nicht der Schenkungssteuer: • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen
Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil am 14.10.1999 (Az: 11 U 121/99) folgenden Fall: 1987 überließ der zukünftige Kläger seiner Tochter und deren Ehemann sein Grundstück.
Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 03.04.2003 (Az: 6 U 212/02) folgenden Fall: Die Mutter überwies ihrem Sohn knapp 7.500 €, damit dieser einen Teil des Kaufpreises für ein Haus zahlen konnte.
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.01.1998 (Az: 22 U 56/97), dass eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte grundlos eine Betreuung des Beschenkten beantragt.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 24.11.2000, Az: 14 U 112/00), in welchem der spätere Kläger seiner Tochter und deren Mann knapp 7.000 € für die Anschaffung eines Familienwagens gab.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10.01.1995 (Az: 8 U 172/94) folgenden Fall entschieden: Der zukünftige Kläger, geboren 1924, hat 1989 sein Hausgrundstück seiner Tochter und deren Ehemann geschenkt.