Formerfordernis des Testaments: Unwirksamkeit eines teils maschinenschriftlich teils handschriftlich verfassten Testaments

Sofern das maschinenschriftliche Schriftstück nur der näheren Erläuterung einer Verfügung dient ( nähere Erläuterung der Testamentsform entsprechenden Schriftstücks), so steht der Formwirksamkeit der Verfügung nichts entgegen. Falls aber der Inhalt der Verfügung nur aus dem maschinell geschriebenen Schriftstück zu entnehmen ist, der eigenhändig geschriebene Text keine letztwillige Verfügung erkennen lässt, so reicht dies der Wahrung der Testamentsform nicht aus.

Pflicht- und Anstandsschenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches

Nach § 2330 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu, wenn der Erblasser eine Schenkung tätigt. Hiervon ausgenommen sind jedoch sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen. Hierunter versteht man Schenkungen, welche derart sittlich geboten waren, dass der Erblasser durch ihr Unterlassen eine in seiner Person liegende sittliche Pflicht verletzt hätte. Da sich die moralischen und rechtlichen Vorstellungen innerhalb der Gesellschaft […..]
Weiterlesen >

Nottestamente

Da die genauen Voraussetzungen und deren Umsetzung vielfach unbekannt sind, finden Nottestamente in der Praxis kaum Anwendung. Zusammengefasst wird unter dem Sammelbegriff das so genannte Bürgermeistertestament gem. § 2249 I – VI BGB, das Drei-Zeugen-Testament gem. § 2250 I – III BGB sowie das Nottestament auf See gem. § 2251 BGB. Die Gültigkeitsdauer der Nottestamente ist in § 2252 BGB […..]
Weiterlesen >

Miterbe beantragt Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügten, dass ihre Söhne zu unterschiedlichen Teilen Schlusserben werden sollten. Der eine Sohn sollte eine Quote von 2/5 erhalten, der andere Sohn eine Quote von 3/5. Der Sohn mit der niedrigeren Quote war zudem mit einer Testamentsvollstreckung belastet worden. Nachdem der Ehemann gestorben war, verfügte die Erblasserin, […..]
Weiterlesen >

Testamentsvollstreckung und elterliche Sorge

Der Erblasser kann verfügen, dass die von ihm zum Erben berufene Person ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens gar nicht oder nicht in vollem Umfang selbst ausüben darf. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird dann dem so genannten Testamentsvollstrecker übertragen. Der Erbe bleibt somit lediglich Inhaber der Rechte am Nachlassvermögen, ohne diese ausüben zu dürfen. In diesem Fall wird das Nachlassvermögen […..]
Weiterlesen >

Richtigkeitsvermutung bei Zeit- und Ortsangaben in einem Testament

Der Erblasser verstarb im Jahre 2007. Am 29.04.1989 hatte er seine wesentlich jüngere Ehefrau in seinem Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Kurz darauf wurde der Erblasser von seiner Ehefrau verlassen. Dies nahm er zum Anlass, das Testament dahingehend zu ändern, dass er nunmehr am 03.10.1989 seinen Neffen zum Alleinerben einsetzte. In seinem letzten Testament vom 20.10.1997 wurde wiederum die Ehefrau als […..]
Weiterlesen >

Vorsicht bei der Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln

Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich oftmals in einem Berliner Testament zwischen Ehegatten. Sie soll sicherstellen, dass der gesamte Nachlass bei Versterben des ersten Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufällt, die Kinder aber zunächst leer ausgehen. Diese sollen daran gehindert werden, den Pflichtteil zu fordern. Die Klausel sieht vor, dass diejenigen Kinder, die bei dem Tod des Erstverstorbenen Pflichtteilsansprüche geltend machen, den Letztverstorbenen […..]
Weiterlesen >

Teilungsanordnungen im Testament und ihre Durchsetzung in der Praxis

Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass bei mehreren Erben die Verteilung der Nachlassgegenstände nach bestimmten Vorgaben erfolgt, dass insbesondere bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zugewandt werden. Man spricht insofern von einer Teilungsanordnung. Dadurch wird noch keine dingliche Zuordnung des jeweiligen Gegenstandes getroffen, das heißt, der Bedachte erwirbt nicht schon durch die testamentarische Anordnung Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Vielmehr […..]
Weiterlesen >

Nicht auffindbare Testamente

Will man Rechte aus einem Testament geltend machen, trägt man die Feststellungslast dafür, dass ein solches überhaupt errichtet wurde. Den Beweis kann man mit der Vorlage des urschriftlichen Testaments führen. Was ist jedoch, wenn das Testament nicht auffindbar ist, die Urschrift des Testaments also nicht vorgelegt werden kann?

Das Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können nur mit der Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. Testament, übertragen werden.

Das Berliner Testament

Ehepartner haben in der Regel den Wunsch, ihre Testamente nicht getrennt voneinander, sondern gemeinsam zu errichten. Denn wer sich zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen hat, möchte meist auch zusammen mit dem Partner festlegen, was geschehen soll, wenn diese Gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird.

Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser hat neben zahlreichen anderen Möglichkeiten auch die Möglichkeit, einen Vorerben sowie einen Nacherben zu bestimmen. Hierdurch kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg bestimmen.

Teilungsanordnung

Im deutschen Erbrecht gibt es grundsätzlich nicht die Möglichkeit einzelne Vermögensgegenstände zu vererben, sondern nur das Vermögen als ganzes. Wenn nun der Erblasser beispielsweise einem Erben ein Grundstück, dem anderen ein Pkw zukommen lassen möchte

Vorausvermächtnis

Nachteil der Teilungsanordnung ist, dass der Nachlassgegenstand die Höhe der Erbquote übersteigen könnte und somit der Erbe im Innenverhältnis zu den Miterben ausgleichspflichtig wäre.

« Vorherige SeiteNächste Seite »