Das Behindertentestament

Wenn Eltern ihr behindertes Kind in einer letztwilligen Verfügung bedenken möchten, müssen sie etwaige Ansprüche des Kindes auf Sozialleistungen mitberücksichtigen. Denn staatliche Unterstützung erhält nur, wer eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Erlangt nun das Kind durch die Erbschaft Vermögenswerte, können Sozialleistungen solange verweigert werden, bis das betreffende Vermögen für die Lebensführung verwendet und verbraucht worden ist. Das Ziel der […..]
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Die Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des SGB XII

Mit Verwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 90 SGB XII ist nicht nur die Veräußerung von Veräußerung gemeint, vielmehr fällt unter diesen Begriff jede Art der finanziellen Nutzbarkeit. Die Verwertbarkeit ist dann zu verneinen, wenn ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis vorliegt oder eine Verwertung in wirtschaftlicher Hinsicht ausscheidet.

Dauertestamentsvollstreckung- schützen Sie Ihr Vermögen

Eine hervorragende Möglichkeit, die Erben vor Vermögensverfall oder vor fehlerhafter Vermögensanlage zu schützen, stellt die Dauertestamentsvollstreckung dar. Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich seines Vermögens an. Dies heißt im Klartext, dass die Erben zwar entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögensteile oder das ganze Vermögen erben. Sie können allerdings auf Grund der Dauertestamentsvollstreckung selbst über das Vermögen […..]
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Miterbe beantragt Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügten, dass ihre Söhne zu unterschiedlichen Teilen Schlusserben werden sollten. Der eine Sohn sollte eine Quote von 2/5 erhalten, der andere Sohn eine Quote von 3/5. Der Sohn mit der niedrigeren Quote war zudem mit einer Testamentsvollstreckung belastet worden. Nachdem der Ehemann gestorben war, verfügte die Erblasserin, […..]
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Testamentsvollstreckung und elterliche Sorge

Der Erblasser kann verfügen, dass die von ihm zum Erben berufene Person ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens gar nicht oder nicht in vollem Umfang selbst ausüben darf. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird dann dem so genannten Testamentsvollstrecker übertragen. Der Erbe bleibt somit lediglich Inhaber der Rechte am Nachlassvermögen, ohne diese ausüben zu dürfen. In diesem Fall wird das Nachlassvermögen […..]
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