Testamentserrichtung Betreuter

Auch ein Betreuter kann ein Testament errichten. Die Testierfähigkeit ist allerdings dann aufgehoben, wenn derjenige, der ein Testament errichten will, nicht mehr genau weiß, was er errichtet und was ganz wichtig ist, wenn er seinen Willen nicht mehr frei von Einflüssen dritter bilden und äußern kann.

Testierfähigkeit – Beurteilung

Eine letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Das Vorliegen der Testierunfähigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Die Rechtsprechung hat mittlerweile klare Richtlinien aufgestellt, wie die Frage der Testierfähigkeit zu beurteilen ist. Demnach erfolgt die Beurteilung der Testierfähigkeit auf zwei Ebenen: Zunächst muss aus diagnostischer Ebene geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung […..]
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