Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel bei Stiefkindern

Das OLG Celle hatte kürzlich über die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament zu entscheiden, wenn Kinder nur von einem Ehepartner abstammen. Der Entscheidung des OLG Celle lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Ehepaar F und M hatte ein gemeinsames Kind. F hatte aus einer früheren Ehe zwei Kinder. F und M errichteten ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Als Nacherben wurden alle drei Kinder eingesetzt. Des Weiteren hatten F und M eine Pflichtteilsklausel mit aufgenommen, wonach F und M die Erbeinsetzung davon abhängig machten, dass die für den ersten Erbfall geltende testamentarische Regelung hingenommen wird. F verstarb zuerst. Nach dem Tod der F machten ihre beiden Kinder aus erster Ehe den Pflichtteil geltend.  Nach dem Tod des M war zwischen den Kindern nunmehr strittig, ob die Kinder der F aus erster Ehe Nacherben oder Ersatzerben sein sollten und welchen Inhalt die Pflichtklausel in Bezug auf sie haben sollte. Das OLG Celle führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass alle 3 Kinder zu Nach- und Ersatzerben bestimmt worden sind, da die Eheleute F und M in ihrem Testament keine Differenzierung zwischen dem eigenen Kind und den Stiefkindern gemachte hatten, sondern vielmehr in dem Testament von „unseren Kindern“ gesprochen hatten. Durch die in das Testament aufgenommene Pflichtklausel stand das Testament unter einer auflösenden Bedingung. Da jedoch die Kinder nach dem Tod des jeweiligen Stiefelternteils kein Pflichtteilsrecht  haben, ist die Pflichtklausel auslegungsbedürftig. Eine entsprechende Auslegung ergab, so das OLG Celle, dass F und M wollten, das derjenigen, der nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, nur noch ein Vermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach dem Tod des überlebenden Ehegattens erhält.
OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2009 –  6 W 142/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin