Das Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners

glueck.jpgDer nichteheliche Lebenspartner hat, anders als der Ehepartner, kein gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht steht nämlich nur den Verwandten und dem Ehegatten zu. Hinterlässt der Erblasser weder ein Testament, noch einen Erbvertrag, dann geht der Überlebende der Partner leer aus. Empfehlenswert ist es daher, entweder ein Testament zu errichten oder einen gemeinsamen Erbvertrag schließen, da auch die nichtehelichen Lebenspartner einen gemeinsamen Erbvertrag schließen können. Ist der Lebenspartner nicht Erbe geworden, dann hat er in der Regel noch nicht einmal ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und die Bestattung seines Lebenspartners. Vielmehr muss er den Erben sogar auf deren Verlangen hin Auskunft darüber erteilen, welche Gegenstände seines Wissens nach zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Sogar zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ist er verpflichtet. Aber auch dann, wenn der Partner in einem Testament oder in einem Erbvertrag als Erbe bedacht wurde, hat er Nachteile. Das Erbe des nicht verheirateten Partners wird nämlich vom Staat kräftig besteuert. Der Freibetrag für den Partner endet bei 5.200,00 Euro, der des Ehegatten bei 307.000,00 Euro. Zusätzlich fällt der nichteheliche Lebenspartner in der Regel in die höhere Steuerklasse III, deren Einstiegssatz für die Erbschaftssteuer bei 17 % liegt.