Das Erbrecht nichtehelicher Kinder in der ehemaligen DDR

reise.jpgZwischen dem 1.01.1976 und dem Beitritt der ehemaligen DDR am 3.10.1990 galt dort das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB). Auch wenn der Erblasser in diesem Zeitraum in der Bundesrepublik verstarb, waren die erbrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR anwendbar, wenn zum Nachlass Grundeigentum in der ehemaligen DDR gehörte. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt das BGB einschließlich des Erbrechts auch in den Ländern der ehemaligen DDR. Das Erbrecht ist jedoch mit einigen Übergangsbestimmungen vor allem hinsichtlich des Erbrechts nichtehelicher Kinder versehen worden. Ist der Erblasser beispielsweise vor dem 3. Oktober 1990 gestorben und hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR, so bleibt für das Erbrecht der vor dem 3. Oktober 1990 geborenen nichtehelichen Kinder des Erblassers das bisherige DDR-Recht maßgebend und zwar auch für die bereits vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder. Ist der Erblasser hingegen nach dem 2. Oktober 1990 gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR, so gelten für das Erbrecht der vor dem 3. Oktober 1990 geborenen nichtehelichen Kinder des Erblassers die allgemeinen Regeln des BGB über das Erbrecht der ehelichen Kinder; auch hier ist es unerheblich, ob das Kind bereits vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde. Für das Erbrecht der nach dem 2. Oktober 1990 geborenen nichtehelichen Kinder des Erblassers, der nach dem 2. Oktober 1990 gestorben ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR hatte, ist zu unterscheiden, ob der Erblasser vor dem 1. April 1998 oder nach dem 31. März 1998 gestorben ist. Wenn der Erblasser vor dem 1. April 1998 gestorben ist, finden die bisherigen besonderen BGB-Vorschriften für das Erbrecht nichtehelicher Kinder Anwendung. Wenn der Erblasser nach dem 31. März 1998 gestorben ist, gelten hingegen die allgemeinen Regeln des BGB über das Erbrecht der leiblichen Kinder (in der Fassung ab 1. April 1998).