Das Verfahren der Testamentseröffnung

termin.jpgSobald das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, vom Todesfall zuverlässig Kenntnis erlangt hat (z. B. vom Standesamt), muss es die Testamentseröffnung vornehmen. Als erstes muss das Gericht einen Termin festsetzten, zu welchem die ihm bekannten gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten (im Testament eingesetzte Erben, Vermächtnisnehmer, durch eine Auflage Begünstigter, Testamentsvollstrecker) geladen werden sollen. Wenn dem Gericht die Beteiligten nicht bekannt sind, weil das Testament beispielsweise in einem Briefumschlag verschlossen ist, dann muss das Gericht Angehörige, Nachbarn oder die Polizei befragen, wer Erbe geworden sein könnte. In der Praxis unterbleibt diese Ladung aber meistens, weil es zweckmäßiger, schneller und zuverlässiger ist, den Beteiligten eine Kopie des Testamentes zu schicken. Erfolgt dennoch eine Ladung, dann müssen die geladenen Personen aber dennoch nicht zu dem Termin erscheinen. Sie erleiden auch keine Nachteile, wenn sie nicht erscheinen, da das Nachlassgericht bei der Testamentseröffnung nicht prüft, ob die letztwillige Verfügung wirksam ist. Eine solche Überprüfung findet erst statt, wenn ein Erbschein beantragt wird. Im Termin selbst werden dann als erstes der Todestag und die eventuelle Verschlossenheit eines Testaments festegestellt. Das Nachlassgericht eröffnet dann die amtlich verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des Erblassers und fertigt hierüber eine Niederschrift an. Danach wird auf das eröffnete Testament ein Eröffnungsvermerk gesetzt und das Testament wird anschließend vom Nachlassgericht in den Nachlassakten verwahrt.