Der Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen

Erbschaft_3.jpgWenn mehrere Personen Mieter eines Wohnraums sind, da sie alle als Mieter im Mietvertrag genannt werden und einer von ihnen verstirbt, dann wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. Wenn aber kein fortsetzungsberechtigter Mieter vorhanden ist, dann können unter gewissen Voraussetzungen Angehörige des verstorbenen Mieters unabhängig von ihrer Erbenstellung kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintreten:
– der Ehegatte, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat,
– der Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerschaft eingetragen ist und er mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat,
– die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des verstorbenen Mieters,
– andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder
– andere Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Zu beachten ist, dass diese Personen nicht alle auf einmal in den Mietvertrag eintreten können. Vielmehr besteht eine bestimmte Rangfolge. Zuerst ist der Ehegatte eintrittberechtigt. Darauf folgt der Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, er mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat und der Ehegatte nicht eintritt. Gleichrangig zu ihm können die Kinder, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, in den Mietvertrag eintreten. Der Lebenspartner und die Kinder schließen sich nicht gegenseitig aus. Nur dann, wenn ein Ehegatte bzw. ein Lebenspartner nicht eintritt oder fehlt, dann können andere Familienangehörige oder andere Personen, wie beispielsweise der nichteheliche Lebensgefährte in den Mietvertrag eintreten. Wenn einer der genannten Personen kein Interesse an einem Eintritt in das Mietverhältnis hat, so kann er dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod des Mieters mitteilen. Für diesen Fall gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt.