Die Erbschaft in Spanien

Rente_3.jpgGrundsätzlich gilt im Erbrecht immer das Recht des Staates, in welchem der Erblasser seine Staatsangehörigkeit hat. Daher gilt auch für den deutschen Erblasser, der Immobilien in Spanien vererben möchte, das deutsche Erbrecht, wonach beispielsweise die Kinder gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind. Es ist daher für den Erblasser sinnvoll, wenn er ein Testament erstellt, dieses in Deutschland zu tun. Eine zusätzliche, dem deutschen Testament entsprechende letztwillige Verfügung, welche von einem spanischen Notar in Spanien ausgefertigt wurde, ist daher überflüssig, da in jedem Fall in Spanien ein deutscher Erbschein benötigt wird. Das wichtigste bei diesem deutschen Erbschein ist, dass er, da er ein deutsches Dokument ist, mit einer so genannten Apostille versehen werden muss. Unter einer Apostille versteht man eine Beglaubigung bzw. eine Legalisation nach internationalem Recht des Land- oder Amtsgerichtes. Erst mit dieser Apostille erlangt der deutsche Erbschein dann im Ausland Gültigkeit. Zusätzlich zu dieser Apostille sollte der Erbe das Testament ins spanische übersetzten lassen und einen internationalen Todesschein ist beim zuständigen Amt anzufordern. Mit diesen Dokumenten, sowie dem Nachweis des Besitzes des Erblassers in Spanien (Kaufurkunde, Banksalden zum Todestag, Autopapieren, etc.) muss der Erbe dann in Spanien zu einem Notar gehen, um dort die Erbschaft anzunehmen. Wichtig ist es, dass die Annahme der Erbschaft innerhalb von sechs Monaten nach Todestag erfolgt, da man in Spanien ansonsten eine Strafe zahlen muss.