Die Nachlasspflegschaft

Adoption_3.jpgWenn die Ermittlung des oder der Erben voraussichtlich eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Erblasser ein Erbe hinterlassen hat, dann wird vom Nachlassgericht die so genannte Nachlasspflegschaft angeordnet. Diese Pflegschaft soll dazu dienen, den Nachlass zu sichern, ihn zu verwalten und ihn zu erhalten, bis die Erbschaft angenommen wird oder bis ein Erbe ermittelt werden kann. Der von Gericht eingesetzte Nachlasspfleger ist dabei der gesetzliche Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheiten, wie beispielsweise die Bezahlung der Bestattungskosten zu regeln. Auch ein Gläubiger des Erblassers kann beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen. Nicht verwechselt werden darf die Nachlasspflegschaft mit der so genannten Abwesenheitspflegschaft, die dann angeordnet wird, wenn der Erbe bekannt ist und nur sein Aufenthalt unbekannt ist.