Enterbung der Kinder durch negative Testamente

In § 1938 BGB ist geregelt, dass der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Die ausgeschlossen Peron wird dann als vor dem Erbfall verstorben angesehen. Der Erblasser kann die Enterbung entweder durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Testament bestimmen. Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu beachten, dass die Enterbung nicht Gegenstand von wechselseitigen Verfügungen sein kann.
Grundsätzlich gilt, dass es keiner Begründung für eine Enterbung bedarf. Der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge kann auch stillschweigend erfolgen. Der Wille zum Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge muss dann allerdings in dem Testament eindeutig zum Ausdruck kommen. Ein typisches Beispiel für die konkludente (stillschweigende) Enterbung der Abkömmlinge ist das Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung.
Beabsichtigt der Erblasser auch die Nachkommen des Abkömmlings von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, so ist dies ausdrücklich anzuordnen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin