Entgeltliche Geschäfte des Erblassers

In verschiedenen Beiträgen wurde bereits behandelt, welche Rechte der Vertragserbe hat, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten Schenkungen zukommen lässt. Nunmehr soll die Frage geklärt werden, welche Ansprüche dem Vertragserben gegen den Dritten zustehen, wenn der Erblasser entgeltliche Geschäfte mit einem Dritten tätigt.
§ 2287 BGB ist auf entgeltliche Geschäfte des Erblassers nicht anwendbar, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für Schenkungen gilt. Der Vertragserbe ist demnach bei entgeltlichen Geschäften des Erblassers nicht nach § 2287 BGB geschützt. Schließlich erbt der Vertragserbe auch den Verkaufserlös, wenn dieser beim Erbfall noch in der Erbschaft vorhanden ist.
§ 2287 BGB ist nur dann anwendbar, wenn eine Schenkung vorliegt und der Erblasser eine sogenannte Beeinträchtigungsabsicht bei der Schenkung hatte, das heißt er die Schenkung vorgenommen hat, ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse zu besitzen.

Da der Erblasser Gegenstände sogar verschenken kann, ohne dass der Vertragserbe einen Anspruch aus § 2287 BGB geltend machen kann, kann ein entsprechendes entgeltliches Geschäft nicht schon deshalb sittenwidrig und damit angreifbar sein, weil der Vertragserbe den veräußerten Gegenstand nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erlangen kann. Nach dem BGH sind selbst dann Ansprüche aus § 826 BGB ausgeschlossen, wenn der Dritte sittenwidrig handelt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das sittenwidrige Verhalten des Dritten dazu geführt hat, dass das Geschäft des Erblassers unwirksam ist. Dann nämlich nimmt der Vertragserbe die entsprechende Stellung des Erblassers ein. Dies wiederum führt dazu, dass der Vertragserbe den mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen braucht, wenn das Geschäft auch den Erblasser nicht binden würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das zwischen dem Erblasser und dem Dritten geschlossene Geschäft per se sittenwidrig ist oder dem Erblasser ein Anfechtungsrecht nach §§ 119, 123, 142 BGB zustehen würde.

Tanja Stier

Rechtsanwältin