Forderungen der Ehegatten bei Auflösung einer Innengesellschaft

In vielen Fällen hat ein Ehegatte im Geschäft oder Betrieb des anderen mitgearbeitet. Findet nunmehr ein Ausgleich des Zugewinns nicht statt, gleichgültig aus welchen Gründen, so können  dennoch Forderungen des überlebenden Ehegattens aus dem Innenverhältnis bestehen. Bei diesen Forderungen handelt es sich um Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern.
Hat der eine Ehegatten den anderen durch nicht unbedeutende finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen unterstützt, so findet ein Ausgleich grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich statt. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn Gütertrennung vereinbart wurde. In diesen Fällen werden zwei Ausgleichsmöglichkeiten diskutiert. Bei unbenannten (ehebedingten) Zuwendungen kann die Rückabwicklung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen.
Bei einer stillschweigend zwischen den Ehegatten begründeten Innengesellschaft können Ansprüche des einen Ehegatten auf ein Auseinandersetzungsguthaben nach den Vorschriften der BGB- Gesellschaft gem. §§ 722, 730 BGB bestehen.
Eine unbenannte Zuwendung hat den Zweck, die Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Eine unbenannte Zuwendung kann beispielsweise bei der Herstellung eines Eigenheims zum gemeinsamen Wohnen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden. Eine Innengesellschaft liegt nach dem BGH dann vor, wenn in der Ehe durch planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte im Vordergrund stehen, also ein eheübergreifender Zweck verfolgt wird. Die Ehegatten müssen die Vorstellung haben, dass die gemeinsam geschaffenen Gegenstände beiden gehören, auch wenn diese tatsächlich nur im Eigentum eines Ehegatten stehen. Ob eine Innengesellschaft angenommen werden kann oder nicht, richtet sich im Wesentlichen danach, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung hatten.  Wollten die Ehegatten mit ihrer Tätigkeit einen über die reine Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen und hatten die Ehegatten die Vorstellung, das gemeinsam geschaffene Vermögen solle beiden Ehegatten gemeinsam gehören, dann ist von einer Innengesellschaft auszugehen. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Innengesellschaft sind die Planung der Vermögensbildung, Umfang der Vermögensbildung, Dauer der Vermögensbildung und die Absprachen über Verwendung und Wiederanlage der erzielten Erlöse.
Wurde Gütertrennung vereinbart so spricht dies allein nicht gegen die Annahme einer Innengesellschaft. Eine Innengesellschaft kann entweder durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder durch einvernehmliche Auflösung aufgelöst werden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin