Jastrow´sche Klausel

Eine bekannte Pflichtklausel ist die sog. Jastrow´sche Klausel. Mit der Jastrow´schen Klausel haben die Erblasser beim gemeinschaftlichem Testament die Möglichkeit zwei Anordnungen zu treffen.
Zum einen kann angeordnet werden, dass derjenige Erbe, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, von der Schlusserbenstellung ausgeschlossen ist. Zum anderen wird mit der Jastrow´schen Formel angeordnet, dass die Schlusserben, die ihren Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden nicht geltend machen, ein zusätzliches Geldvermächtnis erhalten, das erst beim Tod des Letztversterbenden fällig wird.
Das heißt, dass wenn ein Kind beim Tod des Erstversterbenden der Eltern seinen Pflichtteil verlangt , die anderen Kinder, die den Pflichtteil nicht geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das allerdings bis zum Tod des überlebenden Ehegatten gestundet wird. Die Jastrow´sche Klausel ist in der Praxis sehr verbreitet.
Die Vorteile einer solchen Anordnung liegen auf der Hand. Der Wert des Nachlasses, von dem der Pflichtteil berechnet wird, wird gemindert, das heißt, dass das Kind, das dem Willen des Erblassers zuwider handelt, einen geringeren Pflichtteil erhält. Allerdings birgt die Jastrow´sche Klausel auch gewisse Nachteile in sich, da die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten durch die Belastung mit den Vermächtnissen beeinträchtigt wird wie auch die Vererblichkeit der Vermächtnisse und die Gefahr des Vermögensverlusts durch die überlebenden Ehegatten.
Tanja Stier
Rechtsanwältin