Keine Schadensersatzpflicht des Miterben bei unterlassener Mieterhöhung

Die Bundesrepublik Deutschland war aufgrund Rechtsnachfolge einer von sieben Miterben eines vermieteten Einfamilienhauses. Für die Bundesrepublik Deutschland handelte eine ortsansässige Gemeinde. Diese Gemeinde wiederum schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Verwaltung von Gemeindegrundstücken. Dieser Vertrag enthielt auch die Bevollmächtigung der Beklagten, „im Namen des Auftraggebers zu handeln und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben.“ Die Beklagte war aufgrund dieses Vertrages auch für die Verwaltung des Grundstückes der Erbengemeinschaft zuständig. Einer der Miterben der Erbengemeinschaft verlangte nunmehr Schadensersatz von der Beklagten, da diese es pflichtwidrig unterlassen habe, die Miete für das Einfamilienhaus zu erhöhen.

Der BGH hat die Klage jedoch mit Urteil vom 06.03.2008 abgewiesen. Mit diesem Urteil stärkte der BGH die Position von Miterben, die einen Gegenstand aus dem Nachlass für die übrigen Miterben verwalten. Zum Aufgabenkreis der Miterben gehörten nämlich nicht Eingriffe in den Bestand und die Nutzungsmöglichkeiten der Nachlassimmobilie. Bei einer Mieterhöhung handle es sich um einen solchen Eingriff. Eine Mieterhöhung sei zwar eine nützliche, nicht aber eine zur Erhaltung der Sache notwendige Verwaltungsmaßnahme. Deshalb stehe den Miterben gegen den verwaltenden Miterben kein Schadensersatz wegen einer unterlassenen Mieterhöhung zu BGH Urteil vom 06.03.2008, III ZR 219/07.