Miterbe beantragt Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügten, dass ihre Söhne zu unterschiedlichen Teilen Schlusserben werden sollten. Der eine Sohn sollte eine Quote von 2/5 erhalten, der andere Sohn eine Quote von 3/5. Der Sohn mit der niedrigeren Quote war zudem mit einer Testamentsvollstreckung belastet worden. Nachdem der Ehemann gestorben war, verfügte die Erblasserin, dass eine andere Person als die bisherige die Testamentsvollstreckung übernehmen sollte. Dieser neu bestimmte Testamentsvollstrecker nahm das Amt auch an. Daraufhin beantragte der Erbe, der nicht mit einer Testamentsvollstreckung belastet worden war, den neu bestimmten Testamentsvollstrecker zu entlassen und einen neuen zu bestimmen.

Diesen Fall entschied kürzlich das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.08.2009. Der Senat des OLG Hamm entschied insbesondere, dass der nicht mit einer Testamentsvollstreckung belastete Miterbe beschwerdebefugt ist. Selbst der Pflichtteilsberechtigte sei wegen der ihm unentziehbaren Mindestbeteiligung am Nachlass insoweit antragsberechtigt. Daraus lässt sich ableiten, dass dem vollstreckungsfreien Miterben, der sogar eine dingliche Mitberechtigung am Nachlass und dementsprechend eine stärkere Rechtsposition innehat, erst recht ein Antragsrecht zustehen muss. Der Entlassungsantrag sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die rechtlichen Interessen durch die Art und Weise der Ausübung der Testamentsvollstreckung beeinträchtigt sind.

Ein insofern darzulegender wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB muss in einem pflichtwidrigen Verhalten des Testamentsvollstreckers liegen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten muss es zu einer nachhaltigen Gefährdung der Rechte des vollstreckungsfreien Miterben bei der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eine sachliche Anfrage nicht zeitnah beantwortet. Damit legt das OLG Hamm auch fest, dass künftig die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft schneller erfolgen kann.

Tanja Stier
Rechtsanwältin