Nachlasspflegschaft bei Abwicklung eines Mietverhältnisses

Wenn der Mieter stirbt und der Vermieter noch eine Forderung gegen den Nachlass hat, so kann der Vermieter zur Abwicklung des Mietverhältnisses einen Antrag auf Nachlasspflegschaft ohne Zahlung eines Kostenvorschusses stellen.

Der Erbe schlug nach dem Tod des Erblassers (Mieter), dessen Erbschaft form- und fristgerecht aus.
Allerdings war die Wohnung, die er Erblasser zu Lebzeiten bewohnte, noch nicht geräumt und das Mietverhältnis auch noch nicht abgewickelt.
Es existierten noch Mietrückstände, weshalb der Vermieter einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellte.
Dies war nötig, um seine Gläubigerrechte diesem gegenüber anmelden zu können.
Der Antrag wurde jedoch vom Nachlassgericht abgelehnt. Die Begründung hierfür war, dass nicht mit einer Masse, die die Verfahrenskosten decken würden, gerechnet werden konnte.
Deshalb wurde der Vermieter aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Die Aufforderung seitens des Gerichts wurde vom Vermieter verweigert, woraufhin das LG Köln die Beschwerde stattgab, was nun auch veröffentlicht wurde.

Zuerst wurde durch das LG Köln auf die Anspruchsgrundlage des § 1960 I BGB verwiesen, was besagt, dass bei unbekannten oder aber auch bei ungewissen Erben ein Nachlasspfleger zu bestellen ist.
Dieser Anspruch muss vom Berechtigten beantragt werden, wenn er durch die Bestellung seinen Anspruch, der gegen den Nachlass gerichtet ist, gerichtlich geltend machen will. Da der Erbe im vorliegenden Fall die Erbschaft ausgeschlagen hatte, gelten die Erben als „unbekannt“.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der Pflegschaft folgt aus dem Anspruch des Gläubigers gegen den Nachlass selbst, aus diesem Grund darf die Anordnung der Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht mit einem Kostenvorschuss zu Lasten des Gläubigers gehen, ebenso darf es nicht davon abhängig gemacht werden.
Dies ergibt sich aus § 6 KostO, da für die Kosten, die durch die Pflegschaft entstehen, der Erbe haftet.
Ferner ist es nicht legitim, davon auszugehen, dass ein Nachlass, der die Kosten decken soll, fehle.
Somit stellt sich die weitere Frage, nach weiteren Kostenschuldnern nicht.

Da das Nachlassgericht oft einen Kostenvorschuss zu Lasten der Nachlassgläubiger verlangt, nehmen die meisten wieder Abstand von solch einem Gedanken.
Durch die Entscheidung des LG Köln, müssen die Nachlassgerichte nun eine höhere Hürde überwinden, um einen Kostenvorschuss anfordern zu können.
Mittlerweile genügt nur noch die Möglichkeit über ein vorhandenes Nachlassvermögen, damit solch ein Vorschuss nicht mehr angefordert werden kann.

LG Köln, Beschluss vom 03. 07. 2009- 11 T 160/ 08

Tanja Stier
Rechtsanwältin