Pflicht- und Anstandsschenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches

Nach § 2330 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu, wenn der Erblasser eine Schenkung tätigt. Hiervon ausgenommen sind jedoch sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Hierunter versteht man Schenkungen, welche derart sittlich geboten waren, dass der Erblasser durch ihr Unterlassen eine in seiner Person liegende sittliche Pflicht verletzt hätte. Da sich die moralischen und rechtlichen Vorstellungen innerhalb der Gesellschaft wandeln, unterliegt auch der Begriff der Sittlichkeit dem Wandel. In der Regel sind Anstandsschenkungen regelmäßige, kleinere Zuwendungen, die zu besonderen Anlässen erfolgen. Aber auch eine Schenkung von größerem Wert kann eine Anstandsschenkung sein.

Ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Schenkung an. Ausnahmsweise kann dies auch der Zeitpunkt des Erbfalls sein, wenn die Zuwendung unter Lebenden erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden soll. Nach § 2330 BGB versteht man unter Pflicht- und Anstandsschenkungen Schenkungen des Erblassers, die er zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Ehegatten anderer naher Angehöriger oder unter Umständen sogar des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt hat. Auch wenn die Schenkung als Ausgleich für langjährige unentgeltliche erbrachte Dienste oder unentgeltlich erbrachte Pflege- und Versorgungsleistungen erfolgt ist, ist von dem Begriff der  Pflicht- und Anstandsschenkung umfasst.

Daraus folgt, dass selbst Schenkungen mit einem erheblichen Wert eine Pflicht- und Anteilsschenkung begründen kann. Wenn die Schenkung, die der Erblasser tätigt, das gebotene Maß überschreitet, unterfällt nur dieser übersteigende Teil der Schenkung dem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Gegenüber dem Beschenkten und dem Erben hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch.

Der Erbe bzw. der Beschenkte muss jedoch beweisen, dass eine Pflicht- und Anstandsschenkung vorliegt. Grundsätzlich ist daher auch eine Schenkung zulässig, die fast den gesamten Nachlass umfasst. Bei solchen Schenkungen muss jedoch eine Interessenabwägung erfolgen: Denn auf der einen Seite das Interesse oder in manchen Fällen auch die Pflicht des Erblassers, eine Schenkung zu tätigen, auf der anderen Seite steht das Interesse des Pflichtteilsberechtigten, seinen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses durchsetzen zu können. Dies führt dazu, dass eine Schenkung, die den Nachlass fast völlig aushöhlt nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Die Schenkung muss sich rein objektiv als unentgeltliche Zuwendung darstellen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten Art und Maß der Zuwendung sowie deren Relation zum übrigen Nachlass. Auch die Lebensumstände und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Daraus folgt, dass für die Annahme einer Übermaßschenkung, die Lebensumstände des Erblassers genau zu betrachten sind. Für die Ermittlung, ob eine Anstandsschenkung vorliegt,  sind die Motive des Erblassers unbeachtlich. Auch kommt es nicht darauf an, dass sowohl der Schenker als auch der Beschenkte davon ausgehen, dass durch die Zuwendung eine sittliche Pflicht erfüllt wird. Unbeachtlich ist des Weiteren, ob zum Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Pflicht- und Anstandsschenkung handelt.