Pflichtteilsbeschränkungen bei bindend gewordenem wechselbezüglichem Testament

Wurde von den Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sind die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen bereits bindend geworden, weil der eine Ehegatte verstorben ist, ist eine Pflichtteilsbeschränkung dennoch möglich. Liegen die Voraussetzungen einer Pflichtteilsbeschränkung vor, ist also Verschwendungssucht oder Überschuldung beim Pflichtteilsberechtigten gegeben, hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten auf die Vorerbschaft oder ein Vorvermächtnis und  seine Nachkommen als Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer einzusetzen., vgl. §§ 2100, 2191 BGB. Weiterhin kann die Verwaltung auf einen Testamentsvollstrecker übertragen werden. Allerding werden die Anordnungen unwirksam, wenn der Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalls seinen verschwenderischen Lebenswandel beendet hat.
Diese Anordnungen können vom Erblasser zu Lebzeiten des anderen Ehegatten sowie nach dessen Tod angeordnet werden. Die Anordnung ist nur durch letztwillige Verfügung möglich. In dieser letztwilligen Verfügung muss auch der Grund für die Anordnung genannt sein. Als Grund kann jedoch nur Verschwendung oder Überschuldung genannt sein. Zu beachten ist, dass immer nur die eigenen Zuwendungen beschränkt werden können, nicht jedoch diejenigen des anderen Ehegatten. Eine solche Anordnung stellt keinen Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen dar, so dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten weiterhin wirksam sind.
Die gleichen Ausführungen gelten auch für einen Erbvertrag.
Tanja Stier
Rechtsanwältin