Pflichtteilsentzug gegenüber Ehegatten

Schenkung_1.jpgDie Entziehungsgründe für den Ehegattenpflichtteil sind bis auf eine Ausnahme die gleichen wie bei der Entziehungsgründe bei Abkömmlingen. Unterschied ist allein, dass ein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel nicht zum Entzug des Pflichtteils führt. Einen zusätzlichen Ausschlussgrund bietet § 1933 BGB, wonach der Ehegatte zusätzlich keinen Pflichtteil erhält, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.