Verzeihung nach Pflichtteilsentzug

Erbschaft_1.jpgEin Pflichtteilsentzug ist dann als gegenstandslos anzusehen, wenn eine Verzeihung durch den Erblasser erfolgt ist. Eine Verzeihung ist allgemein dann anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass er das durch die erlittene Kränkung nicht mehr verletzt ist. Eine solche kann auch durch tatsächliches Verhalten des Erblassers begründet sein. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 22.02.2007 eine Verzeihung durch schlüssiges Verhalten angenommen, wenn der Erblasser für seinen nicht mehr kreditwürdigen Sohn ein Darlehen in beträchtlicher Höhe aufnimmt, obwohl angesichts der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit einer Rückzahlung rechnen konnte. Wer sich so gegenüber seinem Sohn verhält, zeigt bei lebensnaher Betrachtung, dass er vorangegangene Verfehlungen gerade nicht mehr als kränkend empfindet.

Das Urteil des OLG Hamm kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.