Wie kann der Pflichtteilsberechgtigte den Wert des Nachlasses und damit die Höhe seines Pflichtteils ermitteln?

Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht selbst Erbe ist, hat gegenüber den Erben einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Er kann gegenüber dem Erben Auskunft in Form eines (ggf. notariellen) Bestands- und Vermögensverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB). Es muss sich um eine Dokumentation über den Stand des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt handeln.

Darüber hinaus kann er verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände (ggf. durch Gutachten) ermittelt wird. Die Erben sind dazu verpflichtet, über ihre bisherigen Kenntnisse hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Ermittlungen (z. B. Bankauskünfte einholen) anzustellen und sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchakten.

Eventuell anfallende Kosten für die Wertermittlung und/oder für die Erstellung des Verzeichnisses werden aus dem Nachlass bezahlt. Wenn der Nachlass wertlos ist, kann der Erbe sich zur Einholung von Gutachten oder die Erstellung eines kostenpflichtigen notariellen Verzeichnisses weigern. Er ist nur dann trotzdem dazu verpflichtet, wenn der Pflichtteilsberechtigte diese Kosten im Voraus selbst übernimmt.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte eigenmächtig veranlasst, dass kostenpflichtige Wertermittlungen durchgeführt werden, sind diese Kosten nicht aus dem Nachlass zu begleichen.

Wie problembehaftet in der Praxis die Realisierung des Auskunftsanspruchs und Bestimmung eines Nachlasswertes sein kann, zeigt beispielsweise

OLG Brandenburg, Beschluss v. 18.01.2019, AZ: 7 W 6/19,

OLG Brandenburg, Urteil v. 20.03.2019, AZ: 4 U 21/12,

LG Bielefeld Teilurteil v. 16.01.2019, AZ: 3 O 138/18.