Schmälerung des Pflichtteils durch Bewertungsanordnungen

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet und sich aus einer bestimmten Quote aus dem Nachlass zusammensetzt. Richtlinie ist der Bestand wie auch der Wert des Nachlasses zur Zeit des Todesfalles, das so genannte Stichtagsprinzip, das in § 2311 I 1 BGB geregelt ist. Der Wert des Nachlasses kann unter Umständen von einem Sachverständigen ermittelt werden. Wenn der Wert ermittelt wurde, wird anschließend der Pflichtteil errechnet. Falls der Erblasser in seinem Testament eine Wertbestimmung über einen Nachlassgegenstand trifft, so ist dies außer Acht zu lassen.

Landgüter bilden hierbei den Ausnahmefall. Der Erblasser ist berechtigt, einen Erben aus mehreren zu bestimmen, der das Landgut aus dem Nachlass zum Ertragswert übernehmen soll. Beachtet muss hierbei werden, dass der Erbe nur ein Abkömmling, Ehepartner oder Elternteil des Erblassers sein kann. Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Ertragswert dann maßgebend; möglich ist es auch, dass der Erblasser selbst einen Preis zur Übernahme bestimmen darf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert nicht mehr als der Schätzwert und nicht weniger als der Ertragswert sein darf. Dies gilt nur bei Landgütern, nicht aber bei kaufmännischen Unternehmen oder Handwerksbetriebe usw. Ferner muss beachtet werden, dass es sich bei der Land- oder Forstwirtschaft auch tatsächlich um ein Landgut als solches handelt. Ein Landgut im juristischen Sinne ist jeder zur Land- oder Forstwirtschaft geeignete selbstständige Betrieb, der mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die erforderlich sind, versehen ist.

Der Erblasser hat das Recht, selbst den Preis zu bestimmen, zu dem der Erbe das Landgut übernehmen soll. Wie aber wird nun der Ertragwert bestimmt? Wenn man den jährlichen Reinertrag vervielfacht, ergibt sich daraus der Ertragswert. Dies ist in § 2049 II BGB geregelt. Zu ermitteln ist der Betrag anhand der betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen.