Steuerhinterziehung

Der Miterbe der wusste, dass der demenzkranke Erblasser eine Steuerhinterziehung begangen hat, weil er nicht mehr in der Lage war eine richtige Steuererklärung abzugeben, macht sich ebenfalls strafbar. Die Steuerschuld ist eine Nachlassverbindlichkeit nach §§ 1967 BGB, 45 Abs. I Nr. 1 AO. Ein Miterbe, der von der Steuerhinterziehung weiß, begeht dann in so einem Fall selbst nach § 153 Abs. II Nr. 2 AO Steuerhinterziehung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die auch gutgläubigen Miterben auf die gesamte Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt haften. Die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer wird dann auf 10 Jahre verlängert, § 169 Abs. II Nr. 2. AO.