Vererblichkeit eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

 

Wurde dem Erblasser kurz vor seinem Tod eine Abfindung durch den Arbeitgeber zugesagt für den Fall, dass er keine Kündigungsschutzklage erhebt, so stellt sich die Frage, ob dieser arbeitsrechtliche Abfindungsanspruch mit dem Tode des Erblassers auf dessen Erben übergegangen ist. 

 

Der Bundesarbeitsgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 10.05.2007 verneint. Der Bundesarbeitsgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass der arbeitsrechtliche Abfindungsanspruch nicht auf die Erben über geht, für den Fall, dass der Erblasser vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt. Der Abfindungsanspruch entstehe erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und gerade nicht mit Tod des Arbeitnehmers. Stirbt der Arbeiternehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, so gelangt der Abfindungsanspruch nicht mehr zum Entstehen. Die Erben gehen dementsprechend leer aus. 

 

BAG Urt. V. 10.05.2007 – 2 AZR 45/06 

 

Tanja Stier 

Rechtsanwältin