Verjährung des Pflichtteilsanspruches

Die Ansprüche aus:
– § 2303 BGB ( gewöhnlicher Pflichtteilsanspruch)
– § 2305, 2307 I 2 BGB  ( Pflichtteilsrestanspruch)
– § 2316 II BGB ( Anspruch auf Vervollständigung)
werden als Pflichtteilsanspruch verstanden.
In § 2332 BGB ist geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt.
Der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den ihn beeinträchtigenden Verfügung erlangt.
Allerspätestens liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren. Dies ist ebenfalls in § 2332 I BGB geregelt.
Dadurch, dass die Verjährung eine Einrede ist, wird sie nur dann berücksichtigt, wenn der Beklagte sich im Prozess darauf beruft.

Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

§ 2332 BGB setzt Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten voraus.
Für den Fall, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, so ist die Kenntnis der Eltern Voraussetzung, da der Minderjährige durch die Eltern vertreten wird.
Wenn es sich nach § 104 BGB um einen Geschäftsunfähigen ohne Betreuer handelt, so kann erst von Kenntniserlangen die Rede sein, sofern ein Betreuer nach §§ 1896, 1902 BGB bestellt und dieser Kenntnis erlangt.
Allerdings muss zum Aufgabenkreis des Betreuers die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehören.

Hemmung des Fristenlaufs

§ 209 BGB regelt die Hemmung.
Wenn der Ablauf der Dreijahresfrist gehemmt wird, so wird der verjährungsgehemmte Zeitraum nicht in der Verjährungsfrist berücksichtigt, vielmehr wird der gehemmte Zeitraum hinten angehängt.

Wann beginnen allerdings Hemmungen?

Wenn es zwischen Schuldner und dem Gläubiger eine Verhandlung über den Anspruch gibt, so ist die Verjährung gehemmt, solange bis die Verhandlung von einem Teil abgebrochen wird.

Ein weiterer Fall der Hemmung der Verjährung ist die Rechtsverfolgung, bei der auch eine Klageeinreichung am letzen Tag ausreichend ist, allerdings muss der Streitgegenstand bestimmt sein.
Klageeinreichung kann neben der Klage oder dem Mahnbescheid, auch die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe sein.

Zwischen Eheleuten ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die Ehe nicht mehr besteht, § 207 I 1 BGB.

Zwischen Kindern und Eltern ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die Volljährigkeit des Kindes eintritt.
Neubeginn der Verjährung

In § 212 BGB ist der Neubeginn der Verjährung geregelt.
Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, so ist beginnt die Frist von drei Jahren erneut, § 212 I Nr. 1 BGB.

Verjährungsfrist, länger als drei Jahre

In manchen Fällen ist die Dreijahresfrist des § 2332 BGB nicht einschlägig.

1. Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils

Wenn durch das Testament festgelegt wurde, dass eine Person Miterbe ist, so hat diese Person auch einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Dieser unterliegt grundsätzlich keiner Verjährung, §§ 2042 II, 758 BGB.

2. Zuwendung eines Vermächtnisses

Wenn der Erblasser im Testament einer Person ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zuwendet, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, da es sich hierbei um ein Vermächtnis handelt.

3. Zuwendung des Pflichtteils

Falls es sich allerdings um eine Zuwendung des Pflichtteils handelt, so ist die Frist des § 2332 BGB einschlägig.

4. Vereinbarte Verlängerung der Frist

Der Erbe kann mit dem Pflichtteilsberechtigten „durch Rechtsgeschäft“ eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren.
Besondere Formvorschriften sind nicht nötig, aus diesem Grund kann die Verlängerung auch mündlich erfolgen.

Verjährung des Anspruchs aus §§ 2325, 2326 BGB

Es gibt zwei Wege eine beeinträchtigende Verfügung zu verstehen, zum einen kann sie von Todes wegen sein, zum anderen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Unter die Verjährung des § 2332 BGB fällt auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Eine Klage, die auf die Feststellung der Pflichtteilsberechtigung gerichtet ist, unterbricht die Verjährung eines Anspruchs nicht, sofern während des Feststellungsprozesses zur beeinträchtigenden Schenkung nichts vorgetragen wird.

Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB

3 Jahre ab Eintritt des Erbfalls verjährt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten.
Tanja Stier

Rechtsanwältin