Voraussetzungen für den Entzug des Pflichtteilsanspruch eines Kindes

Adoption_3.jpgGemäß § 2333 BGB kann einem Abkömmling der Pflichtteil, welcher Ihm nach § 2303 BGB zusteht unter gewissen Voraussetzungen entzogen werden.Gemäß § 2303 steht jedem Abkömmling, das heißt jedem Kind des Erblassers mindestens der so genannte Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach § 1924 BGB.
§ 1924
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

§ 2303 BGB
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Die einzige Möglichkeit, die der Erblasser hat, wenn er seinem Abkömmling den Pflichtteil entziehen möchte, ist die des § 2333 BGB.

§ 2333 BGB
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Neben diesen Voraussetzungen muss der Erblasser aber auch beachten, dass er den Grund der Pflichtteilsentziehung in seinem Testament ganz genau angibt, vgl. § 2336 BGB.

§ 2336 BGB
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.

Ansonsten kann gegebenenfalls der Richter nicht zuverlässig beurteilen, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist.