Wer den Erbschein beantragt, trägt die Kosten einer Beweisaufnahme

Bei widerstreitenden Erbscheinsinteressen beim Antragsteller verbleiben die Kosten einer Beweiserhebung vor dem Nachlassgericht bei diesem, wenn keine Kostenentscheidung gem. § 13a FGG ergeht.
Die Antragstellerin wurde aufgrund privatschriftlichen Testaments Alleinerbin nach der Erblasserin, weshalb sie einen notariell beurkundeten Erbscheinsantrag stellte. Darin wurden verschiedene gesetzliche Erben angegeben, darunter auch die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Antragstellerin. Das Nachlassgericht erhob Beweis durch ein medizinisches Gutachten und ein Schriftsachverständigengutachten und vernahm Zeugen zur Testierfähigkeit der Erblasserin und zur Echtheit des Testaments. Es fielen Auslagen in Höhe von ca. 2.500 € für die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht an. Der Erbschein wurde, nach Erteilung eines Vorbescheids, antragsgemäß zu Gunsten der Antragstellerin erteilt. Der Antragsgegnerin stellte die Gerichtskasse anschließend 50 % der Auslagen in Rechnung. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Erinnerung ein, welche der Rechtspfleger zurückwies. Es sei keine Kostenentscheidung gem. § 13a FGG ergangen und die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin erfolgte als Interessenschuldnerin gem. § 2 Nr. 2 KostO a. F. Die Antragsgegnerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte, die Kostenentscheidung aufzuheben. Sie führte an, nicht als Interessenschuldnerin zu haften. Vielmehr erfolgte die Überprüfung der Erbfolge nicht in ihrem, sondern im Interesse der gesetzlichen Erben.
Das Beschwerdegericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Kostenbeschluss und die Kostenrechnung auf. Kostenschuldner – und damit zur Zahlung verpflichtet – ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, § 2 Nr. 1 KostO a. F. Kostenschuldner bei Geschäften die von Amts wegen vorgenommen werden ist derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird, § 2 Nr. 2 KostO a. F.
Das Erbscheinsverfahren ist gem. § 2353 BGB ein Antragsverfahren und wird nicht im Amtsverfahren durchgeführt. Das Nachlassgericht ist im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht, aufgrund der widerstreitenden Angaben der Beteiligten im Erbscheinsverfahren, gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen, § 2358 BGB, § 12 FGG (jetzt: § 26 FamFG). Die dadurch entstandenen Kosten fallen demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellt. Gemäß § 2 Nr. 2 KostO a. F. haftet der Interessenschuldner lediglich dann, wenn durch die Kostenentscheidung gemäß § 13 a I 1 FGG einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Im vorliegenden Fall war mangels einer solchen Entscheidung die Gerichtskostenrechnung und die Kostenhaftung der Antragsgegnerin auf die Beschwerde aufzuheben.
Der vorliegende Fall zeigt, dass im Erbscheinsverfahren, in welchem häufig widerstreitende Interessen vorgetragen werden, die Kostenhaftung für den im Verfahren Unterliegenden nicht ohne Weiteres hingenommen werden darf. Dies gilt vor allem für denjenigen, der sich zwar gegen einen Erbschein wendet, selbst jedoch keinen Erbscheinsantrag stellt.
Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2009, Az: 5 T 227/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin