Wer ist pflichtteilsberechtigt?

termin.jpgDas Pflichtteilrecht bestimmt, welcher Angehörige (Kinder, Ehegatte, evtl. Eltern und entfernten Abkömmlingen des Erblassers) dennoch erbt, obwohl er im Testament des Erblassers nicht oder zu gering bedacht wurde. Der Pflichtteil beträgt immer ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet und kann nur unter ganz engen Voraussetzungen (z.B. Trachten nach dem Leben, vorsätzliche körperliche Misshandlung, Begehen eines Verbrechens, immer gegen den Erblasser) entzogen werden. Die vorgenannten Voraussetzungen werden aber in aller Regel nicht vorliegen. Um die drohende Geltendmachung des Pflichtteils zu umgehen, kann versucht werden, den oder die „Pflichtteils"-Erben zu einem – nur in notarieller Form wirksamen – Pflichtteilsverzicht zu bewegen. Das ist oftmals – meist gegen lebzeitige Abfindung – möglich. Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu beschränken, stellt die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden dar. Wenn der Übergeber/Übertragende die nächsten zehn Jahre nach vollzogener Schenkung überlebt, kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche wegen dieser Verfügung nicht mehr geltend machen. Dies gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.