Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen des Alters

Erwerbstaetigkeit_2.jpgArbeitsverträge dürfen nicht allein wegen des Alters des Arbeitnehmers befristet werden. Befristungen, welche aufgrund von Hartz-I für Arbeitnehmer ab 52 Jahren ohne sachlichen Grund möglich waren, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 (Aktenzeichen: 7 AZR 500/04) unwirksam. Das Gericht folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen: C 144/04), welcher bereits im November 2005 die entsprechende Vorschrift (§ 14 Absatz 3 Satz 4 Teilzeitbefristungsgesetz) für nicht anwendbar erklärte, da sie ältere Menschen diskriminiere. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden seien. Außerdem, so das Gericht, können sich Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass sie bis zum Urteil des EuGH auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut hätten. Das bedeutet, dass jeder ältere Arbeitnehmer, der zurzeit aufgrund von § 14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG befristet eingestellt ist, nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat.