Der Anspruch auf Altersteilzeit

Erwerbstaetigkeit_1.jpgWenn sich das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt, dann hat der Arbeitnehmer gemäß § 2 Altersteilzeitgesetz (TV ATZ) einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wenn er die Voraussetzungen des § 2 TV ATZ erfüllt, der Anspruch nicht nach § 2 Absatz 3 TV ATZ ausgeschlossen ist und keine Gründe entgegenstehen, die es rechtfertigen, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ablehnen könnte. Nach § 2 Absatz 3 TV ATZ ist die Ablehnung einer Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses durch den Arbeitgeber dann ungerechtfertigt, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese Gründe können gegeben sein, wenn sie finanzieller Natur sind, aber nicht wenn sie wirtschaftlicher Natur sind. Wenn also beispielsweise bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzlehrkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen, dann liegen betriebliche Gründe vor, nach welchen ein Arbeitgeber den Altersteilzeitanspruch ablehnen kann. Wenn aber der Arbeitgeber ohne greifbare Anhaltspunkte einfach nur einwendet, es könnte eine größere Zahl von Mitarbeitern ebenfalls ein Altersteilzeitverlangen stellen und dies würde zu unvertretbar hohen Rückstellungen führen, dann stellt dies keinen ablehnungswürdigen Grund dar (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.10.2005, Aktenzeichen:1 Ca 5187/05). Zu beachten aber ist vor allem, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2000 (Aktenzeichen: 9 AZR 706/99) unwiderruflich feststeht, dass nach § 2 Absatz 3 TV ATZ ein Arbeitgeber die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsvertrages zwar aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen kann, dass diese Bestimmung aber nicht Arbeitnehmer anzuwenden ist, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.