Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Rente_2.jpgDie bis zum 01.01.2001 geltende Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, als auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung auf Antrag (Rentenantrag), wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und zudem in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet haben. Diese Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung (Wehrdienst, soziale Sicherung) oder volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Diese teilweise Erwerbsminderung ist gegeben, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist aber eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung.