Ende der 58-er-Regelung

Erwerbstaetigkeit_1.jpgZum 31.12.2007 ist die so genannte 58-er-Regelung ausgelaufen. Allerdings möchte die Bundesregierung Härten für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld abfedern.Darüber informiert die Bundesregierung. Die Regelungen zum erleichterten Bezug von ALG II sind zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Grund war, dass die seit 1996 geltende 58-er-Regelung die Frühverrentung erheblich gefördert hatte. Nach
der 58-er-Regelung konnten bislang erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollenden und Leistungen der Grundsicherung beziehen, diese grundsätzlich auch weiterhin erhalten, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Der erleichterte Bezug setzte voraus, dass die Empfängerinnen oder Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden. Als Gegenleistung verpflichteten sie sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem eine Rente ohne Abschläge bezogen werden konnte, in den Ruhestand zu gehen. Dies konnte allerdings auch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dauern.

Mittlerweile sollen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II ab dem 58. Lebensjahr unverzüglich in Arbeit oder in einer Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Gelingt dies nicht, soll im Abstand von jeweils sechs Monaten geprüft werden, welche Maßnahmen zur Eingliederung in eine Beschäftigung erforderlich sind.
Allerdings müssen die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. Dadurch sind sie nicht gezwungen, bis zum 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Es wird noch geprüft werden, in welchen "Härtefällen" eine Abschlagsrente auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Dazu wird eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen.