Erhöhung des Heimentgelts

Rente_1.jpgIm Laufe der Unterbringung in einem Altersheim kann aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs der Heimträger veranlasst sein, Pflegeleistungen zu erbringen, welche bisher nicht im Heimvertrag geregelt waren. Dies bedarf eines Vertragsänderungsangebots, welches für den Betroffenen transparten sein muss, d.h. der Heimbewohner muss schon spätestens bei der Erbringung der zusätzlichen Leistung wissen, was vor allem finanziell auf ihn zukommt. Die Mehrkosten kann der Heimträger somit nur verlangen, wennn er die Änderung des Heimvertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungsanpassung anbietet und auf die einseitige Erhöhung des Pflegegelds aufmerksam macht.

Das Urteil des BGH vom 02.10.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.